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Dissertationsfreitag – 21. August – Wochenzeitung des Bundesjustizwesens

Dissertationen und Rechtsprechung/ Rechtsstreitigkeiten / vonDaniel Majewski del Castillo,Guadalupe Villa FigueroaundRaúl Alonso Flores Hernández.

Am #Dissertationsfreitag | Am 21. August 2026 veröffentlichte die Wochenzeitschrift „Semanario Judicial“ 40 neue Rechtsgrundsätze: 9 Rechtsprechungsentscheidungen und 31 Einzelurteile.
Wir haben für Sie die wichtigsten davon ausgewählt, die von den Kollegialgerichten der Gerichtsbezirke und den regionalen Plenarsitzungen der Gerichtsbezirke erlassen wurden:

Zusammenfassungen von Abschlussarbeiten

Digitale Registriernummer: 2032547 / Dissertation: PR.A.C.CN. J/6 C (12a.)

Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte

Die Entscheidung der CONDUSEF hat bei nicht anerkannten Transaktionen Vollstreckungskraft.

Die Stellungnahme der CONDUSEF kann einen vollstreckbaren Titel darstellen, wenn es sich um nicht anerkannte Transaktionen handelt und das Finanzinstitut nicht nachweisen kann, dass diese vom Kontoinhaber autorisiert wurden. Dies stellt einen Vertragsbruch dar, da die Bank verpflichtet ist, die Echtheit der Anweisungen zu überprüfen und das Vermögen des Kunden zu schützen. Wenn in der Stellungnahme zudem der genaue Betrag der unrechtmäßig entnommenen Gelder festgelegt wird, enthält sie eine bestimmte, fällige und einklagbare Verpflichtung, sodass sie als vollstreckbarer Titel geltend gemacht werden kann.

Digitale Registriernummer: 2032483 / Abschlussarbeit: VI.1o.P.2 K (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Haftung des Bürgen ergibt sich aus dem Bürgschaftsvertrag sowie aus gerichtlichen Entscheidungen, die die gesicherte Verpflichtung ändern.

Die Tatsache, dass die Bürgschaftsgesellschaft nicht direkt benachrichtigt wurde, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da sich ihre Verpflichtung nicht aus einer an sie gerichteten gerichtlichen Anordnung ergibt, sondern aus dem Bürgschaftsvertrag, den sie zur Sicherung der Wirkungen einer gerichtlichen Maßnahme abgeschlossen hat, deren Höhe im Rahmen des Verfahrens selbst geändert werden kann. In jedem Fall hat das Verhältnis zwischen der Bürgschaftsgesellschaft und ihrem Kunden keinen Einfluss auf die Festsetzung des gegenüber dem Begünstigten garantierten Betrags.

Digitale Registriernummer: 2032517 / Abschlussarbeit: XX.2o.P.C.15 C (11a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfordert eine gründliche Suche nach dem Wohnsitz des Beklagten.

Bevor der Richter die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet, muss er eine sorgfältige und umfassende Suche nach dem Wohnsitz des Beklagten durchführen und dabei sowohl bei öffentlichen Stellen als auch bei privaten juristischen Personen, die über elektronische Register verfügen, Auskünfte einholen. Erst wenn diese Suche erfolglos bleibt, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig.

Digitale Registriernummer: 2032521 und 2032522 / Abschlussarbeit: IV.2o.A.1 A (12a.) und IV.2o.A.2 A (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Umweltsteuer auf den Abbau von Gesteinsmaterialien stellt ein heterogen angewandtes Rechtssystem dar.

Die Umweltsteuer ist heterogen anwendbar, da sie nicht bereits mit ihrem Inkrafttreten eine Steuerpflicht begründet. Im Falle von Schadstoffemissionen entsteht die Steuerpflicht erst dann, wenn die Emissionen die in den offiziellen mexikanischen Normen festgelegten Grenzwerte überschreiten; und im Falle der Gewinnung von Gesteinsmaterialien, wenn das Volumen von einem Kubikmeter überschritten wird. Daher entsteht der Steueranspruch erst, wenn der Steuerpflichtige die Steuer verursacht und entrichtet oder wenn die Steuerbehörde ihn festsetzt, wobei für die Einlegung eines indirekten Rechtsschutzantrags der Nachweis einer konkreten Anwendungsmaßnahme nach Inkrafttreten erforderlich ist. Nullmeldungen allein reichen nicht aus, um ein rechtliches Interesse nachzuweisen.

Digitale Registriernummern: 2032523 und 2032524 / Dissertationen: I.20o.A.2 K (12a.) und I.20o.A.59 A (12a.)

Einzelentscheidungen der Berufungsgerichte

Das berechtigte Interesse an der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zur Anfechtung von Vorschriften, die vorübergehende touristische Aufenthalte regeln.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn sich aus der Klage, ihren Anlagen und den vorgelegten Beweismitteln begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beanstandete Vorschrift, Handlung oder Unterlassung eine vorhersehbare oder potenzielle Auswirkung auf die Rechtslage des Beschwerdeführers hat. In diesem Fall würde die Forderung nach dem Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens bedeuten, dass Personen gezwungen wären, eine möglicherweise irreparable Beeinträchtigung hinzunehmen, was gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen würde.

Digitale Registriernummer: 2032528 / Abschlussarbeit: (V. Region) 4o.4 A (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Nichtzahlung der Sozialrente für Menschen mit Behinderung stellt eine fortgesetzte unerlaubte Handlung dar.

Die Nichtzahlung der Sozialrente und die Unterlassung der Aushändigung der physischen Karte sind fortdauernde Handlungen, da die Beeinträchtigung im Laufe der Zeit fortbesteht und sich fortsetzt. Daher können sie weder als stillschweigend geduldete Handlungen angesehen werden noch die Einstellung des Verfahrens wegen Verspätung der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen.

Digitale Registriernummer: 2032512 / Abschlussarbeit: II.2o.A.1 K (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Einbeziehung von Behörden, die in der Verfassungsbeschwerde nicht als verantwortlich genannt wurden, ist für die Vollstreckung einer Aussetzungsentscheidung rechtlich zulässig.

Stellt das Gericht im Rahmen des Aussetzungsverfahrens fest, dass die für die Befolgung der einstweiligen Anordnung zuständige Behörde nicht mit der in der Klage genannten übereinstimmt, ihm jedoch mitgeteilt wird, welche Behörde tatsächlich zuständig ist und als verantwortlich anzusehen ist, kann es diese Behörde rechtswirksam in das Verfahren zur Entscheidung über den Zwischenantrag und in die Befolgung der Aussetzung einbeziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos würde oder die Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme zugelassen würde, was die Menschenrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde.

Digitale Registrierung: 2032519 / Dissertation: I.16o.C.2 K (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die nachträgliche Aufnahme des Protokolls der Verfassungsklageverhandlung in die elektronische Akte stellt keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar.

Die Zustellung des Protokolls über die verfassungsrechtliche Anhörung stellt keine wesentliche Formalität des Amparo-Verfahrens dar, da es sich um eine interne Aufzeichnung über den Ablauf eines Verfahrens handelt und nicht um eine eigenständige Entscheidung, die für sich genommen unabhängige materielle Wirkungen entfaltet. 

Die Veröffentlichung wurde vonDaniel Majewski del Castillo,Guadalupe Villa FigueroaundRaúl Alonso Flores Hernándezerstellt.