Am 26. März 2024 wurde im Bundesanzeiger das Dekret zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5, 5bis, 17, 23, 26, 27, 29, 39, 40, 47, 54, 111 und 341 sowie weiterer Artikel des Allgemeinen Gesetzes über Wertpapiere und Kreditgeschäfte („LGTOC“).
Dieses Dekret sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Schuldverschreibungen auf elektronischem Wege auszugeben.
Die Regelung für elektronische Schuldtitel sieht Folgendes vor:
o Schuldverschreibungen können auf elektronischem, optischem oder einem anderen technologischen Träger ausgegeben werden. Dies gilt zusätzlich zu den in schriftlicher Form ausgegebenen Schuldverschreibungen.
o Elektronische Schuldverschreibungen werden über ein Informationssystem ausgegeben, das gemäß dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung, Übermittlung, zum Empfang, zur Zustellung oder zur Verarbeitung von Datennachrichten dient.
o Transaktionen, die gemäß dem LGTOC durchgeführt werden und schriftlich festgehalten werden müssen, erfüllen diese Anforderung in Bezug auf ein elektronisches Zahlungsmittel, sofern dieses vollständig und verfügbar bleibt.
o Integrität: wenn die im elektronischen Wertpapier enthaltenen Informationen vollständig und unverändert geblieben sind, mit Ausnahme von Änderungen im Rahmen der üblichen Übermittlung, Speicherung oder Darstellung, und ihre Verbreitung im Informationssystem nachvollziehbar ist.
o Verfügbarkeit: sobald sie im Informationssystem abgerufen werden kann.
o Die Anforderung einer Unterschrift einer Person für elektronische Wertpapiere gilt als erfüllt, wenn die Unterschrift dieser Person gemäß dem Handelsgesetzbuch zugeordnet werden kann.
o Über das für Datenmitteilungen genutzte Informationssystem werden folgende Vorgänge im Zusammenhang mit elektronischen Wertpapieren durchgeführt:
o Vorlage oder Vorzeigen der elektronischen Wertpapiere zur Ausübung der darin verbrieften Rechte.
oder Übertragung durch Indossament eines elektronischen Wertpapiers.
oder Überprüfung der Identität der Inhaber und der Kontinuität der Indossamente.
oder Übertragungen gegen Vorlage des Wertes eines elektronischen Wertpapiers.
oder die Überprüfung der Existenz und des Umlaufs eines elektronischen Wertpapiers in Verfahren, in denen die Löschung des Wertpapiers aufgrund von Verlust oder Diebstahl beantragt wird.
oder Gewährung von Bürgschaften.
Zwar gab es bereits Präzedenzfälle, die die Ausstellung eines elektronisch signierten Dokuments bestätigten, doch wurde die Gültigkeit solcher Dokumente von einigen Rechtsanwälten und Gerichten nach wie vor angezweifelt.
Die Reform stellte einen Fortschritt bei der Anerkennung der digitalen Entwicklung im E-Commerce und im globalen Handel dar, veränderte die Art und Weise, wie Finanzdienstleistungen und Handelsgeschäfte miteinander interagieren, und sorgte für mehr Rechtssicherheit.
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