Dissertationen und Rechtsprechung/ Prozessführung / von Daniel Majewski del Castillo,Zusel Soto Vilchisund Karla Mishelli Tapia Santos.
In diesem #ThesisFriday | 27. Juni 2025 veröffentlichte die Wochenzeitschrift „Semanario Judicial“ 46 neue Rechtsprechungsgrundsätze: 22 Rechtsprechungsentscheidungen und 24 Einzelurteile.
Wir haben für Sie die relevantesten ausgewählt, die vom Obersten Gerichtshof der Nation, den regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte und den Kollegialgerichten der Berufungsgerichte erlassen wurden:
Zusammenfassungen von Abschlussarbeiten
Digitale Registriernummer: 2030647 / Abschlussarbeit: II.1o.A.9 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
LGBTIQ+-Personen befinden sich aufgrund des Zusammenspiels zahlreicher sozialer Faktoren in einer Situation struktureller Schutzbedürftigkeit, die die uneingeschränkte Ausübung ihrer Menschenrechte beeinträchtigt.
Die Anerkennung der strukturellen Schutzbedürftigkeit von LGBTIQ+-Personen stützt sich auf verschiedene Faktoren, die ihre Entwicklung und die Ausübung ihrer Menschenrechte beeinträchtigen. Diskriminierung und soziale Stigmatisierung haben zu anhaltender Ausgrenzung und Gewalt gegen diese Bevölkerungsgruppe geführt. Das Bestehen diskriminierender Gesetze und die fehlende rechtliche Anerkennung in vielen Bereichen verstärken die Marginalisierung und schränken den Zugang zu ihren Grundrechten ein. Gewalt und Hassverbrechen stellen eine ständige Bedrohung dar und schaffen ein Klima der Angst und Unsicherheit, das die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Menschenrechte verhindert. Diese Situation verschärft sich durch die Schwierigkeiten beim Zugang zu wirksamen Schutzmechanismen und zur Justiz, was Straflosigkeit und erneute Viktimisierung begünstigt.
Digitale Registriernummer: 2030623 / Dissertation: 2a./J. 26/2025 (11a.)
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
Für die Entscheidung über die indirekte Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnungen zur Änderung des Tarifs des Gesetzes über allgemeine Ein- und Ausfuhrsteuern sind die Bezirksgerichte für allgemeine Verwaltungssachen zuständig.
Zwar wurde zuvor die Notwendigkeit hervorgehoben, Maßnahmen zur Wiederbelebung des Binnenmarktes zu ergreifen, doch reicht dies nicht aus, um davon auszugehen, dass die vorliegende Untersuchung einen Bezug zum Wettbewerbsrecht aufweist, da die Verordnungen keinen Einfluss auf den wettbewerbsorientierten Bereich eines regulierten Marktes haben, der spezielle Fachkenntnisse erfordert. Sie regeln auch keine Handlungen oder Maßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern oder Behörden, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Zugang von Wettbewerbern zu verhindern oder die Fähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, auf den Märkten zu konkurrieren, einzuschränken, und sie stehen auch nicht in direktem Zusammenhang mit unlauteren Praktiken im internationalen Handel, sondern dienen vielmehr der Regulierung des Außenhandels.
Digitale Registriernummer: 2030632 / Dissertation: PR.A.C.CS. J/31 C (11a.)
Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte
Die einseitige Erklärung einer nicht beklagten Person, die spontan im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Zahlungsaufforderung und Pfändung abgegeben wird und darin besteht, einen Gegenstand zur Pfändung anzubieten, um damit die Verpflichtung hinsichtlich der geltend gemachten Forderung zu sichern, kann eine Selbstverpfändung darstellen.
Eine Bürgschaftsübernahme kann vorliegen, wenn eine nicht beklagte Person im Rahmen eines Mahn- und Pfändungsverfahrens von sich aus ihren Willen bekundet, den Schuldner bei der Begleichung der geltend gemachten Forderung zu unterstützen, und einen ihr gehörenden Gegenstand zur Sicherung dieser Forderung anbietet. Eine solche Erklärung ist im Lichte der für jede verpflichtungsbegründende Willenserklärung geltenden Regeln auszulegen, gemäß den Grundsätzen, die für die Willensbildung bei Rechtsgeschäften und insbesondere für die Begründung von Verpflichtungen durch einseitige Willenserklärungen gelten.
Digitale Registriernummer: 2030634 / Dissertation: I.11o.C. J/26 K (11a.)
Rechtsprechung der Berufungsgerichte
Die Klage auf Aufhebung der Rechtswirkung setzt das vollständige und bedingungslose Wegfallen des angefochtenen Rechtsakts voraus und nicht nur eine vorübergehende Aussetzung seiner Wirkungen.
Damit der genannte Unzulässigkeitsgrund vorliegt, reicht es somit nicht aus, dass die zuständige Behörde den angefochtenen Rechtsakt für unwirksam erklärt oder widerruft; vielmehr ist es erforderlich, dass aufgrund der Anordnung der zuständigen Behörde oder aufgrund anderer Umstände alle Wirkungen des angefochtenen Rechtsakts vollständig und bedingungslos aufgehoben werden; 3) müssen die Verhältnisse wieder in den Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor dem geltend gemachten Verfassungsverstoß befanden.
Digitales Register: 2030653 / Dissertation: I.11o.C. J/23 K (11a.)
Rechtsprechung der Berufungsgerichte
Um zu vermeiden, dass die Person, die als Vorsitzender des Gerichts fungiert, das die im Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht dieselbe ist, die den Entscheidungsentwurf erstellt.
Artikel 105 des Amparo-Gesetzes hat den Ausnahmefall nicht vorgesehen, dass nach Erlass einer Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt wird, die Person, die diese Entscheidung als Vorsitzender des Kollegialgerichts des Gerichtsbezirks erlassen hat, aus welchem Grund auch immer, dieses Amt niederlegt und dies zur Ernennung einer neuen Person führt, die diese Funktion ausübt. Aus diesem Grund steht nichts im Wege, dass, wenn die Beschwerde einem der Richter des Kollegialgerichts des Bezirks zugewiesen wurde und dieser zum Vorsitzenden desselben Gerichts ernannt wird, diese Person als Berichterstatter den entsprechenden Beschlussentwurf ausarbeitet, da offensichtlich nicht sie die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Digitale Registriernummer: 2030654 / Dissertation: I.11o.C. J/25 K (11a.)
Rechtsprechung der Berufungsgerichte
Das Verfahren zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern ist in den Artikeln 59 und 60 des Amparo-Gesetzes spezifisch und umfassend geregelt, sodass es nicht erforderlich ist, auf die ergänzenden Bestimmungen des Prozessrechts zurückzugreifen.
Gemäß dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine Sonderregelung die allgemeine Regelung außer Kraft setzt, ist es für das Kollegialgericht, das mit der Prüfung und Entscheidung des Ausschlussverfahrens betraut ist, nicht erforderlich und schon gar nicht zwingend, ergänzend auf die allgemeinen Vorschriften der Prozessordnung zurückzugreifen, wenn das Verfahren zur Klärung der Frage, ob der in einem Amparo-Verfahren oder in einem der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend gemachte Ausschlussgrund vorliegt, im Amparo-Gesetz spezifisch und umfassend geregelt ist. ist es für das mit der Prüfung und Entscheidung der Frage der Befangenheit beauftragte Kollegialgericht des Berufungsgerichts weder erforderlich noch verpflichtend, ergänzend auf die in der Prozessordnung vorgesehenen allgemeinen Regeln zurückzugreifen.
Digitale Registriernummer: 2030625 / Abschlussarbeit: I.11o.C.42 C (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Es ist unzulässig, im Rahmen eines indirekten Verfassungsrechtsschutzverfahrens eine endgültige Aussetzung der Vollstreckung gegen die Entscheidung zu gewähren, mit der dem Antrag des Schlichters stattgegeben wird, die Geschäftsinhaberin aufzufordern, die in einem Insolvenzverfahren angeforderten Informationen und Unterlagen vorzulegen.
Dies liegt daran, dass die Anordnung der Aussetzung eine Aussetzung des betreffenden Verfahrens zur Folge hat, das bestimmten Fristen unterliegt und der öffentlichen Ordnung unterliegt. Zudem unterliegt der Schlichter als Partei im Insolvenzverfahren den in dem genannten Gesetz zuvor festgelegten Pflichten und Fristen. Folglich ist die genannte Anordnung zur Anforderung von Informationen und Unterlagen von der Geschäftsfrau nicht aussetzbar, da die zweite in Artikel 128 Absatz II des Amparo-Gesetzes vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Digitale Registriernummer: 2030629 / Abschlussarbeit: II.1o.A.12 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Staatliche Maßnahmen stellen einen Mechanismus zur umfassenden Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen gegenüber schutzbedürftigen Gruppen dar, die von struktureller Diskriminierung betroffen sind.
Um die strukturelle Verletzung der Grundrechte historisch diskriminierter Gruppen zu beheben, sind die Behörden verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die eine substanzielle Gleichstellung gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen die Pflicht, die zu diesem Zweck erforderlichen Schritte zu unternehmen, wie beispielsweise die Entwicklung öffentlicher Politiken, da es angesichts der Vielfalt der Bevölkerung unerlässlich ist, das Vorliegen eines Problems anzuerkennen, deren Bedürfnisse und die strukturellen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, zu diagnostizieren sowie positive Maßnahmen zu formulieren, die diese Ungleichheiten beseitigen, um sicherzustellen, dass die Menschenrechte in der Praxis wirksam sind.
Digitale Registriernummer: 2030637 / Dissertation: I.11o.C.98 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Prüfung der mutmaßlichen Verfahrensverstöße, die während der Durchführung des Verfahrens zur Vollstreckung des Urteils begangen worden sein sollen.
Es genügt, dass: 1) die betreffenden Handlungen oder Entscheidungen mit diesem Zwischenverfahren im Zusammenhang stehen; und 2) diese Verfahrensfragen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtskraft, der für die Zulässigkeit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens maßgeblich ist, im Laufe dieses Zwischenverfahrens durch die in der für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessordnung vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe oder Verteidigungsmittel angefochten wurden.
Digitale Registriernummer: 2030638 / Dissertation: I.11o.C.90 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Die Einsichtnahme in die von den zuständigen Behörden vorgelegten begründeten Berichte, die spätestens acht Tage vor der Verhandlung vor dem Verfassungsgericht erfolgen muss, ist ein wesentlicher Verfahrensschritt im Verfahren zur indirekten Verfassungsbeschwerde.
Durch die Anhörung der Parteien wird das Grundrecht auf Anhörung der am Verfassungsbeschwerdeverfahren Beteiligten gewahrt, da die Kenntnis der Akten des Ausgangsverfahrens ihnen ermöglicht: 1) Beweismittel vorzulegen, die einer Vorbereitung bedürfen; 2) die Klage auf Handlungen auszuweiten, die sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergeben und die dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht bekannt sind; und 3) in der verfassungsrechtlichen Anhörung jene Akten anzufechten, die ihnen nicht bekannt waren und die sich aus dem begründeten Bericht ergeben.
Digitale Registriernummer: 2030639 / Abschlussarbeit: I.11o.C.48 C (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Die Klage auf mündliche Vollstreckung im Handelsrecht ist abzuweisen, wenn die Unterlassung der Angabe des Namens und der Anschrift des Nachlassverwalters darauf zurückzuführen ist, dass das Nachlassverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Da die Klage die in Artikel 1390 Bis 11 Absatz III vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen muss, darunter die Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Wohnsitzes des Beklagten, damit der Richter einen Vollstreckungsbeschluss erlassen kann. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Kläger darauf hingewiesen werden. Ist die Nichteinhaltung dieser Anforderung jedoch auf die fehlende Anmeldung des betreffenden Nachlasses zurückzuführen, darf kein Vorbehaltsbeschluss erlassen werden.
Digitale Registriernummer: 2030641 / Abschlussarbeit: II.1o.A.10 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Sprache hat einen performativen Charakter, der eine wesentliche Rolle bei der Konstruktion und Dekonstruktion rechtlicher und sozialer Realitäten spielt.
Sprache kann Ungleichheiten zementieren oder als Instrument zur Beseitigung von Diskriminierung dienen. Ihr inklusiver Gebrauch zielt nicht nur darauf ab, historisch ausgegrenzte Gruppen sichtbar zu machen, sondern stellt auch einen Mechanismus dar, um das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten, das sowohl im nationalen als auch im internationalen Rechtssystem anerkannt ist. Sprache hat eine performative Dimension, da sie die Realität nicht nur beschreibt, sondern auch verändert und neue Normen und Bedeutungen schafft. Im rechtlichen Bereich sind Normen weder neutral noch existieren sie in einem Vakuum, sondern vermitteln Bedeutungen, die Ungleichheiten zementieren oder zu deren Beseitigung beitragen können.
Digitale Registriernummer: 2030642 / Abschlussarbeit: I.11o.C.53 C (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Gegen den Zwischenbeschluss, mit dem über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer nach Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Handelssache beantragten einstweiligen Anordnung oder Vorsichtsmaßnahme entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der in der genannten Vorschrift 1390 Bis Absatz 2 vorgesehene Grundsatz der Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen gilt erst nach Einreichung der Klageschrift, mit der ein mündliches Handelsverfahren eingeleitet wird. Wenn also einstweilige Verfügungen beantragt werden, nachdem das mündliche Handelsverfahren bereits begonnen hat, kann für die Zulässigkeit des Rechtsschutzes der Grundsatz der Endgültigkeit eindeutig nicht gelten, da die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer beantragten einstweiligen Verfügung sehr wohl Teil dieses mündlichen Handelsverfahrens ist und somit der genannte Artikel 1390 Bis Absatz 2 auf sie Anwendung findet, weshalb gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Digitale Registriernummer: 2030616 / Dissertation: I.11o.C.97 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Um Unterlagen als Beweismittel im Verfahren zur indirekten Verfassungsbeschwerde vorzulegen, muss die Antragstellerin lediglich darlegen, dass sich die von ihr benötigten Unterlagen in der Verwahrung einer Behörde befinden, und durch eine Empfangsbestätigung nachweisen, dass sie den entsprechenden Antrag gestellt hat.
Zumal die Vorlage von Beweismitteln den in Artikel 119 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegt, ist es nicht möglich, die antragstellende Partei dazu zu verpflichten, eine angemessene Frist verstreichen zu lassen, bevor sie den für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Richter um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen ersucht.
Digitale Registriernummer: 2030649 / Dissertation: I.11o.C.95 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Wurde im Verfassungsbeschwerdeantrag beantragt, dass die Zustellungen auf elektronischem Wege erfolgen, und wurden die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass der Beschwerdeführer die elektronische Akte einsehen kann, so müssen die Aufforderungen zur Klarstellung des Antrags auf diesem Wege erfolgen.
Dies ergibt sich aus der Neufassung der Bestimmungen in Artikel 26 Absätze I Buchstabe c und IV des Amparo-Gesetzes, wonach Zustellungen persönlich erfolgen müssen und auf Antrag elektronisch vorgenommen werden können, sofern eine fortgeschrittene elektronische Signatur vorliegt. Wenn diese Voraussetzung bei der Klageerhebung erfüllt wurde, muss die Zustellung daher auf diesem Wege erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer keine Anschrift an dem Ort angibt, an dem das Amparo-Verfahren geführt wird.
Digitale Registriernummer: 2030650 / Abschlussarbeit: I.11o.C.44 C (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Werden im Berufungsverfahren Urkunden aus einem Verfahren, an dem die vorlegende Partei nicht beteiligt ist, als nachträgliche Beweismittel vorgelegt, kann von ihr nicht verlangt werden, die Empfangsbestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie diese bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
Wenn jemand die Urkunden eines anderen Verfahrens, an dem er nicht beteiligt ist, als Beweismittel vorlegen möchte, ist es nicht zulässig, das nachträglich vorgelegte Urkundenbeweismittel mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Empfangsbestätigung des Antrags nicht vorgelegt wurde. Dies liegt daran, dass der Antragsteller, da er nicht befugt ist, in dem betreffenden Verfahren zu erscheinen, keine Antwort auf seinen Antrag erhalten wird. Wenn der Beweis also wegen der Nichtvorlage der Empfangsbestätigung des betreffenden Antrags zurückgewiesen wird, wird eine Annahme zugrunde gelegt, die nicht der Situation des Antragstellers entspricht, und diesem werden unzumutbare Auflagen auferlegt.
Digitale Registriernummer: 2030656 / Abschlussarbeit: I.11o.C.40 C (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Ein Wiederaufnahmeverfahren ist anzuordnen, wenn im mündlichen Handelsvollstreckungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsverweisung für begründet erklärt wurde und das Bezirksgericht nicht prüfen konnte, ob in diesem Fall ein Wechsel der zuständigen Anordnungsbehörde stattgefunden hat.
Wenn aus den Akten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hervorgeht, dass: a) der zuständige Richter nicht mehr für die weitere Entscheidung über das ursprüngliche mündliche Handelsvollstreckungsverfahren zuständig ist; und b) in der angefochtenen Entscheidung die Pfändung aufrechterhalten wurde, jedoch rechtlich nicht festgestellt werden kann, ob diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder von dem Gericht bestätigt wurde, das sich für die Entscheidung in der Sache für zuständig erklärt hat, müssen weitere Unterlagen eingeholt werden, um festzustellen, ob ein Wechsel der anordnenden Behörde vorliegt und ob die angefochtene Entscheidung weiterhin Bestand hat, da dies davon abhängt, was der für zuständig erklärte Richter beschlossen hat.
Digitale Registriernummer: 2030660 / Dissertation: I.11o.C.96 K (11a.)
Einzelurteil der Berufungsgerichte
Wenn der Beschwerdeführer im Amparo-Verfahren gegen den Beschluss vorgeht, mit dem ihm eine Geldstrafe auferlegt wurde, jedoch nur einen bestimmten Betrag anficht, den er für überhöht hält, ist die Aussetzung nur hinsichtlich dieses Betrags zu gewähren.
Dies gilt, da die Aussetzung nicht für den gesamten Betrag gewährt werden darf, zu dessen Zahlung die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung verurteilt wurde, sondern nur für den angefochtenen Teil, während sie für den übrigen Teil des Verurteilungsbetrags abgelehnt werden muss. Dies dient dazu, eine kohärente Entscheidung zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen und dem, was im Rahmen der einstweiligen Anordnung gewährt wurde, zu erreichen.
Veröffentlichung erstellt von Daniel Majewski del Castillo,Zusel Soto Vilchisund Karla Mishelli Tapia Santos.


