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Dissertationsfreitag – 17. April – Wochenzeitung der Justiz der Föderation

Abhandlungen und Rechtsprechung/ Prozessführung / von Daniel Majewski del Castillo und Zusel Soto Vilchis.

In #ThesisFriday | 17. April 2026 veröffentlichte die Wochenzeitschrift „Semanario Judicial“ 23 neue Rechtsprechungsgrundsätze: 16 Rechtsprechungsentscheidungen und 7 Einzelurteile.
Wir haben für Sie die relevantesten ausgewählt, die von den Kollegialgerichten der Gerichtsbezirke und den regionalen Plenarsitzungen der Gerichtsbezirke erlassen wurden:

Zusammenfassungen von Abschlussarbeiten

Digitale Registriernummer: 2032033 / Dissertation: P./J. 53/2026 (12.)

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Ein Widerspruch in der Rechtsauffassung ist unzulässig, wenn sich eines der streitenden Organe darauf beschränkt hat, seine Überlegungen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Nation zu stützen, ohne eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten.

Wenn ein Richter seine Entscheidung auf einen zuvor vom Obersten Gerichtshof festgelegten Maßstab stützt, gibt er in Wirklichkeit keine eigene Begründung ab, sondern wendet lediglich eine verbindliche Vorschrift an. Aus diesem Grund kann nicht von einem Widerspruch der Maßstäbe gesprochen werden, da das Gesetz diesen Fall nicht vorsieht und es im Grunde genommen nicht zwei unterschiedliche Standpunkte gibt, sondern nur einen einzigen: den des Obersten Gerichtshofs. Zudem wäre es unzulässig, wenn ein untergeordnetes Gericht diesem Kriterium widersprechen würde, da die Kriterien des Obersten Gerichtshofs innerhalb des Rechtssystems verbindlich sind und über denen anderer Gerichte stehen.

Digitale Registriernummer: 2032036 / Dissertation: P./J. 57/2026 (12.)

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Die Auswirkungen eines Urteils zur Feststellung der Nichteinhaltung im Rahmen eines Verfassungsstreits, wenn nachgewiesen wird, dass eine gerichtliche Instanz eine für ungültig erklärte allgemeine Vorschrift anwendet.

Der Oberste Gerichtshof kann eingreifen, wenn eine Behörde ein Gesetz oder einen Rechtsakt anwendet, der bereits für ungültig erklärt wurde. In solchen Fällen setzt er ihr eine Frist von 15 Tagen, um dies zu korrigieren und die getroffene Maßnahme aufzuheben. Wird die Nichteinhaltung bestätigt, kann der Gerichtshof anordnen, dass der Beschluss für nichtig erklärt wird und ein neuer Beschluss erlassen wird, der diese ungültige Vorschrift nicht berücksichtigt und im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs steht. Zudem weist er darauf hin, dass der Behörde bei Nichtbefolgung schwerwiegende Konsequenzen drohen, darunter die Entlassung aus dem Amt und die Vorführung vor einem Richter.

Digitale Registriernummer: 2032030 / Dissertation: PR.P.T.CN. J/8 P (12. Band)

Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte

Der Verurteilte ist zur Zahlung einer direkten Entschädigung als Teil der umfassenden Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen.

Auch wenn das Gesetz den Begriff „direkte Entschädigung“ nicht ausdrücklich erwähnt, wird davon ausgegangen, dass es eine solche gibt, da die Verfassung festlegt, dass jedes Opfer Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens hat. Daher muss der Täter diese Entschädigung als Teil der Wiedergutmachung zahlen, auch bei nicht schweren Straftaten. Darüber hinaus gibt es eine weitere Entschädigung, die vom Staat gezahlt wird, jedoch nur in bestimmten Fällen. Diese kommt zum Tragen, wenn der Täter nicht zahlen kann, beispielsweise weil er flüchtig ist, verstorben ist oder nicht zur Zahlung gezwungen werden kann.

Digitale Registriernummer: 2032041 / Abschlussarbeit: PR.P.T.CN. J/1 K (12. Jahrgang)

Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte

Damit eine Person in einem Amparo-Verfahren im weiteren Sinne als befugte Person gilt, ist es nicht erforderlich, dass die Berufszulassungsbescheinigung im Computersystem der PJF registriert ist.

Das Gesetz erlaubt es einer Person, einen Rechtsanwalt mit umfassenden oder eingeschränkten Befugnissen zu bevollmächtigen; dazu reicht es aus, in dem Schriftstück die Angaben zu machen, die belegen, dass dieser über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfügt. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Anwalt im internen System der Justizbehörde registriert ist, da diese Registrierung lediglich als administratives Hilfsmittel zur Erleichterung von Abfragen dient. Das Fehlen einer solchen Registrierung macht die Bevollmächtigung daher weder ungültig noch schränkt sie deren Wirkungen ein, da eine solche Forderung eine Anforderung darstellen würde, die das Gesetz nicht vorsieht und die das Recht auf Zugang zur Justiz beeinträchtigen könnte.

Digitale Registriernummer: 2032044 / Dissertation: PR.A.C.CS. J/8 K (12.)

Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte

Die Nationale Zivil- und Familienprozessordnung findet auf das Amparo-Verfahren und die daraus abgeleiteten Rechtsmittel ergänzend Anwendung, und zwar unmittelbar und ohne dass ihre Anwendung an Bedingungen geknüpft ist.

Dies liegt daran, dass das geltende Amparo-Gesetz seit der genannten Reform nicht mehr die Bundeszivilprozessordnung als ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, sondern die Nationale Zivil- und Familienprozessordnung. Somit ist die in Artikel 2 der Übergangsbestimmungen der genannten nationalen Zivilprozessordnung vorgesehene Erklärung über das Inkrafttreten darauf ausgerichtet, deren Anwendung als primäre Verfahrensordnung in ordentlichen Verfahren schrittweise einzuführen, und nicht darauf, deren Anwendung als ergänzende Rechtsordnung zu verhindern, wie sie in einem speziellen Gesetz zur Auslegung der Verfassung vorgesehen ist.

Digitale Registriernummer: 2032024 / Abschlussarbeit: I.10o.C. J/1 C (12a.)

Rechtsprechung der Berufungsgerichte

Die ordentlichen Gerichte sind für Verfahren zuständig, in denen eine direkte Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft erhoben wird, wenn Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung der CFE geltend gemacht werden.

Dies liegt daran, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 147 im Versicherungsbereich rein private Interessen schützt und somit keine „nationale Streitigkeit“ im Sinne von Artikel 128 darstellt. Folglich kommt die Zuständigkeit des Bundes nur dann zum Tragen, wenn die Streitigkeit mit der Sonderregelung der CFE in Zusammenhang steht oder ein nationales Interesse betrifft, nicht jedoch allein aufgrund der Beteiligung dieser Einrichtung.

Digitales Register: 2032040 / Dissertation: XXIV.1o. J/1 A (12a.)

Rechtsprechung der Berufungsgerichte

Es ist nicht erforderlich, vor der Einreichung einer indirekten Verfassungsbeschwerde zunächst das Verwaltungsgerichtsverfahren im Bundesstaat Nayarit auszuschöpfen, wenn eine Verletzung des Petitionsrechts geltend gemacht wird.

Dies liegt daran, dass: a) Artikel 61 Absatz XX des Amparo-Gesetzes in Bezug auf Verwaltungsakte als Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft vorsieht, dass der angefochtene Akt keine Begründung enthält; b) eine Unterlassung naturgemäß keine Begründung enthält; c) das Amparo-Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer positiven Handlung und einer Unterlassung, weshalb es dem Rechtsträger nicht gestattet ist, eine solche Unterscheidung zu treffen; und d) die Unzulässigkeitsgründe sind streng anzuwenden.

Digitale Registriernummer: 2032034 / Abschlussarbeit: VI.3o.A.15 A (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Rechtskraft unterliegt Einschränkungen, die sich aus allgemeinen und besonderen Kriterien ergeben.

Die Justizbehörden müssen berücksichtigen, dass für die Geltung der Rechtskraft nachgewiesen werden muss, dass die aufgeworfene Frage zuvor in einem rechtskräftigen Urteil geprüft wurde, das aus einem Verfahren hervorgegangen ist, in dem das Recht auf Beteiligung des betroffenen Minderjährigen gewährleistet war. Folglich kann die Rechtskraft in bestimmten Fällen, selbst wenn ein Verfahren abgeschlossen wurde, in einem anderen Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn eine allgemeine oder besondere Einschränkung vorliegt.

Digitale Registriernummer: 2032029 / Abschlussarbeit: I.6o.C.1 C (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Wird gegen den Versicherer der CFE eine Schadensersatzklage zur Erfüllung eines Versicherungsvertrags erhoben, ist es unzulässig, diesen als notwendige Streitgenossin oder als Dritte beizuladen.

Die Beiladung der genannten halbstaatlichen Einrichtung als Dritte ist nicht zulässig, damit ihr das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil keine nachteiligen Auswirkungen hat, denn die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Streitverkündung besteht nur dann, wenn sich aus der Art des vorliegenden Rechtsverhältnisses und den Anträgen der Parteien ergibt, dass das zu erlassende Urteil unmittelbare, vollstreckbare oder konstitutive Wirkungen im Rechtsbereich des Dritten entfalten wird.

Veröffentlichung von Daniel Majewski del Castillo und Zusel Soto Vilchis.