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Berechtigtes Interesse (Artikel 5)

Berechtigtes Interesse (Artikel 5)

👥 Neue Definition: Das berechtigte Interesse und die Art und Weise, wie es nachzuweisen ist, werden definiert als ein Interesse, das eine tatsächliche, gegenwärtige und von anderen Personen unterscheidbare Beeinträchtigung beinhaltet und dessen Aufhebung einen sicheren, direkten und nicht nur hypothetischen oder eventuellen Vorteil mit sich bringt. ⚖️ Was bedeutet das? Das berechtigte Interesse war ein Begriff, der bereits in der Rechtsprechung definiert war; mit dieser neuen Definition könnte jedoch der Spielraum eingeschränkt werden, in dem es Gemeinschaften, Gemeinden oder Verbänden gestattet war, kollektive Rechte (Umwelt, Gesundheit oder Territorium) zu verteidigen.
Aussetzung (Artikel 128, 129, 137, 138 und 148):⏸️ Neue Voraussetzungen Die Reform sieht vor, dass für die Gewährung einer Aussetzung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das Vorliegen oder die unmittelbare bevorstehende Durchführung der angefochtenen Maßnahme. Der Nachweis des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, d. h. eines direkten Schadens zu seinen Lasten. Das Gericht muss feststellen, dass die Gewährung der Aussetzung weder einen erheblichen Schaden für die Allgemeinheit verursacht noch der Gesellschaft Vorteile vorenthält, die ihr normalerweise zustehen. Der Anschein eines berechtigten Anspruchs. Dass die Durchführung der Handlung Schäden verursacht, die schwer wieder gutzumachen sind. 🚫 Neue Einschränkungen Zudem werden die Fälle erweitert, in denen eine Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung vermutet wird. Das bedeutet, dass keine Aussetzungen mehr in Angelegenheiten gewährt werden können, die unter anderem Geldwäsche, die Einholung von Finanzinformationen, Steuerhinterziehung, Tätigkeiten ohne Genehmigungen oder Konzessionen sowie die Staatsverschuldung betreffen. 🚫 Weitere Änderungen Der Katalog der Behörden, die von der Gewährung von Sicherheiten im Sinne des Gesetzes befreit sind, wird erweitert. Dazu gehören nun juristische Personen des öffentlichen Rechts und Beamte der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, Fonds, Mandate oder ähnliche Einrichtungen sowie jede öffentliche Einrichtung unabhängig von ihrer Herkunft und Struktur. Die Verfassungsreform vom 15. September 2025 wird aufgenommen, die die Gewährung einer Aussetzung mit allgemeiner Wirkung verbietet, wenn die Verfassungswidrigkeit allgemeiner Vorschriften geltend gemacht wird.
Vollstreckung und Durchsetzung von Urteilen (Artikel 262):📜 Wesentliche Änderung: Die strafrechtliche Haftung der Behörden entfällt, wenn sie nachweisen können, dass die Erfüllung materiell oder rechtlich unmöglich ist. Geldbußen werden nicht mehr direkt gegen den Beamten verhängt, sondern nun der zuständigen Behörde auferlegt, was ihre Wirksamkeit erschwert.
Vereinfachung der Verfahren und elektronische Aktenführung
Auf dem Weg zur Modernität
Alle Behörden sind verpflichtet, sich auf dem Portal für Online-Dienste zu registrieren und ausschließlich über einen digitalen Benutzerzugang zu agieren.
Richter müssen ihr Urteil innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen nach der verfassungsrechtlichen Anhörung fällen.
Urteile in Verfahren des direkten Verfassungsschutzes müssen veröffentlicht werden, auch wenn die Sondervoten noch nicht vorliegen.
Verfassungsbeschwerde (Art. 107)💰 Einschränkung des Rechtsschutzes in Steuersachen
Die Zulässigkeit eines indirekten Rechtsschutzverfahrens ist eingeschränkt, wenn es sich um Vollstreckungs- oder Beitreibungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Steuern handelt, die in rechtskräftigen Steuerbescheiden festgesetzt wurden.
Ein Rechtsschutzverfahren kann nur bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Versteigerungsbekanntmachung eingeleitet werden; in diesem Fall sind die während des Verfahrens begangenen Rechtsverstöße geltend zu machen.
Ablehnung (59 und 60)🙅 Neue Befugnisse für Richter
Das Gericht kann einen Ablehnungsantrag sofort zurückweisen, wenn: (i) es der Ansicht ist, dass dieser nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt wurde; oder (ii) dieser mit dem Ziel gestellt wird, dass ein Richter nicht über Nebenfragen des Falles entscheidet.

Erweiterung der Klage (Artikel 111):📝 Vorschriften zur Erweiterung der Klage Der Kläger kann seine Klage erweitern, wenn neue behördliche Maßnahmen auftreten, die in direktem Zusammenhang mit den bereits beanstandeten stehen, sofern er davon vor Einreichung der Klage keine Kenntnis hatte.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung außerhalb der in Artikel 111 vorgesehenen Fälle nicht zulässig ist.

Bei bgbg sind wir Vorreiter bei aktuellen Themen des Verfassungsrechts. Unser Team analysiert kontinuierlich Gesetzesreformen und deren Auswirkungen auf die Verteidigung der Grundrechte unserer Mandanten. 📩 Kontaktieren Sie uns: cgonzalez@bgbg.mx jbonequi@bgbg.mx dmajewski@bgbg.mx 


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