Abhandlungen und Rechtsprechung / Rechtsstreitigkeiten / von Cinthya González und Daniela Pineda.
An diesem #ViernesDeTesis am 26. Mai 2023 stellen wir dir die wichtigsten Rechtsprechungsgrundsätze vor, die vom Obersten Gerichtshof und den Kollegialgerichten veröffentlicht wurden:
1️⃣ Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Aussetzung im Verfahren zur direkten Verfassungsbeschwerde beginnt am Tag nach dem Wirksamwerden der Zustellung oder nach Kenntnisnahme der Maßnahme.
2️⃣ Das Bankgeheimnis wird nicht verletzt, wenn ein Richter Informationen von einem Bankkontoinhaber als als Zeugen geladene dritte Person anfordert, der unrechtmäßig Gelder zugeflossen sind.
3️⃣ Der Inhaber des Bankkontos, auf das angeblich unrechtmäßig Gelder überwiesen werden, gilt als als Dritter in das Verfahren einberufene Person.
4️⃣ Gegenbegründung für die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme. Tragweite des Begriffs „äußerst schwierig“, der als Begründung für die Ablehnung der Aussetzung herangezogen wird.
5️⃣ Die Aussetzung im Rahmen eines Verfassungsrechtsklageverfahrens gegen Rechtsvorschriften ist eine Möglichkeit, die nationale Rechtsordnung vorläufig wiederherzustellen.
6️⃣ Es obliegt dem Beschwerdeführer, im Rahmen eines direkten Verfassungsbeschwerdeverfahrens Mindestanforderungen für die Anfechtung von Gesetzen als verfassungswidrig vorzubringen.
7️⃣ In einem handelsrechtlichen Vollstreckungsverfahren darf das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts auf dem Schuldschein keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit haben.
8️⃣ Erklärt sich ein Richter in einem mündlichen Handelsverfahren in der richtigen Instanz für unzuständig, findet § 1127 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung, da er nicht von Amts wegen eine Zuständigkeitsfrage an einen anderen Richter weiterleiten muss.
Zusammenfassung erstellt von unseren Mitarbeiterinnen
aus dem Bereich Prozessführung und Streitbeilegung,
Cinthya González und Daniela Pineda.
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Zusammenfassungen von Abschlussarbeiten
Abschlussarbeit: P./J. 1/2023 (11.) / Digitale Registriernummer: 2026512
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SCJN)
Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Aussetzung im Verfahren zur direkten Verfassungsbeschwerde beginnt am Tag nach dem Wirksamwerden der Zustellung oder nach Kenntnisnahme der Maßnahme.
Artikel 98 des Amparo-Gesetzes legt nicht fest, ab wann die fünftägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde zu laufen beginnt; gemäß Artikel 18 des Gesetzes muss sie jedoch am Tag nach dem Wirksamwerden der Zustellung oder nach Kenntnisnahme des angefochtenen Beschlusses zu laufen beginnen, ohne dass abgewartet werden muss, bis das Kollegialgericht des Bezirks über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Dies schafft Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem diese Entscheidung angefochten werden kann, und ermöglicht zudem eine zügigere Entscheidung über deren Gültigkeit.
Aktenzeichen: I.3o.C. J/10 C (11a.) / Digitale Registriernummer: 2026516
Rechtsprechung des Verfassungsgerichts
Das Bankgeheimnis wird nicht verletzt, wenn ein Richter Informationen von einem Bankkontoinhaber als als Zeugen geladener Dritter anfordert, der unrechtmäßig erhaltene Gelder entgegengenommen hat.
Artikel 142 Absatz 2 des Gesetzes über Kreditinstitute sieht bestimmte Ausnahmen vom Bankgeheimnis vor, darunter den Fall, dass Informationen weitergegeben werden dürfen, wenn diese von einer Justizbehörde aufgrund einer im Rahmen eines Verfahrens, an dem der Kontoinhaber beteiligt ist, erlassenen einstweiligen Verfügung angefordert werden; wobei der Begriff „in einem Verfahren“, auf den sich der genannte Absatz bezieht, nicht restriktiv, sondern weit auszulegen ist, sei es im Rahmen einer Vorabentscheidung, während des Verfahrens oder nach dessen Abschluss.
Aktenzeichen: I.3o.C. J/11 C (11a.) / Digitale Registriernummer: 2026524
Rechtsprechung des Verfassungsgerichts
Der Inhaber des Bankkontos, auf das angeblich unrechtmäßig Gelder überwiesen werden, gilt als bezeichneter Dritter.
Der Dritte muss vor Gericht geladen werden, damit er im Verfahren verurteilt werden kann, sofern die Tatbestandsmerkmale der Klage nachgewiesen werden, da er einer der Prozessparteien mit aktiver oder passiver Klagebefugnis gleichgestellt ist; Wenn also ein Teil der Verteidigung darauf beruhte, dass bekannt ist, auf welches Konto das Geld der Überweisungen, deren Nichtigkeit geltend gemacht wird, eingezahlt wurde, steht außer Frage, dass der Inhaber des Kontos, auf das die Gelder eingegangen sind, als Dritter zu laden ist, da die Entscheidung im Ausgangsverfahren Auswirkungen auf ihn haben muss, damit er gegebenenfalls das Geld zurückgibt, das ihm nicht zusteht.
Thesis: XXII.1o.A.C.13 K (11a.) / Digitale Registrierung: 2026490
Einzelarbeit TCC
Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der angefochtenen Entscheidung. Tragweite des Begriffs „äußerst schwierig“, der als Begründung für die Ablehnung der Festsetzung herangezogen wird.
Die Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung unterliegt zwei Einschränkungen hinsichtlich ihrer Festsetzung, wenn durch die Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme das Verfahren gegenstandslos wird oder es sich als „äußerst schwierig“ erweist, den Rechtsverstoß zu beheben. Gemäß der Definition dieser Begriffe durch die Real Academia Española ist darunter ein Szenario zu verstehen, das übermäßige oder unverhältnismäßige Hindernisse aufweist. Was die Gegenleistung bei der Aussetzung der angefochtenen Handlungen betrifft, so würde deren Vollstreckung zu übermäßigen oder unverhältnismäßigen Hindernissen führen, wenn aufgrund eines Rechtsschutzurteils versucht wird, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Rechtsverstoß bestand.
Thesis: XXIV.1o.40 K (11a.) / Digitale Registrierung: 2026520
Einzelarbeit TCC
Die Aussetzung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen Rechtsvorschriften ist eine Möglichkeit, die nationale Rechtsordnung vorläufig wiederherzustellen.
Der Katalog der Grundrechte, der die nationale Rechtsordnung bestimmt, beschränkt sich nicht mehr auf die Bestimmungen der Verfassung, sondern umfasst auch alle Menschenrechte, die in den vom mexikanischen Staat unterzeichneten und ratifizierten internationalen Verträgen verankert sind; weshalb im hypothetischen Fall einer Verletzung dieser Ordnung durch eine andere allgemeine Vorschrift die Möglichkeit besteht, dass die Verletzung der nationalen Rechtsordnung durch die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme vorläufig behoben werden kann; Dies gilt umso mehr, als die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs (SCJN) festgestellt hat, dass die Aussetzung eine vorläufige Schutzmaßnahme darstellt, durch die der Rechtsuchende bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils im Verfassungsprozess im Genuss des geltend gemachten Rechts verbleibt, wodurch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gewährleistet wird.
Thesis: XXI.2o.C.T.1 K (11a.) / Digitale Registrierung: 2026497
Einzelarbeit TCC
Es obliegt dem Beschwerdeführer, im Rahmen eines direkten Verfassungsbeschwerdeverfahrens Mindestanforderungen für die Anfechtung von Gesetzen als verfassungswidrig vorzubringen.
Gemäß Artikel 1 der Verfassung und Artikel 79 des Amparo-Gesetzes können die verfassungsrechtlichen Kontrollorgane, sofern erforderlich und angemessen, Lücken oder Unzulänglichkeiten in den Darstellungen der Rechtsverletzung beheben; sollte der Inhalt der Norm jedoch nicht die Überzeugung erwecken, dass die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, obliegt es der Beschwerdeführerin, die Gründe darzulegen, aus denen sie die Norm für verfassungswidrig hält, d. h. zumindest minimale Argumente vorzubringen, um den Klagegrund zu begründen; andernfalls erweisen sich ihre auf allgemeinen und abstrakten Prämissen basierenden Rechtsverletzungsargumente angesichts der technischen Hürde, diese zu behandeln, als unwirksam.
Thesis: I.4o.C.7 C (11a.) / Digitale Registriernummer: 2026499
Einzelarbeit TCC
In einem handelsrechtlichen Vollstreckungsverfahren darf das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts auf dem Schuldschein keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit haben.
Damit ein Schuldschein als Wertpapier gilt, muss er die in Artikel 170 des Allgemeinen Gesetzes über Wertpapiere und Kreditgeschäfte genannten Elemente enthalten, damit er alle gesetzlich vorgesehenen Wirkungen entfaltet. Das Fehlen der genannten ausdrücklichen Zuständigkeitsvereinbarung beeinträchtigt die Gültigkeit des Schuldscheins in keiner Weise, denn zwar sieht Absatz IV des genannten Artikels 170 vor, dass das Wechseldokument die Angabe des Zahlungsortes enthalten muss; wird dieses Element jedoch ausgelassen, so füllt das Gesetz die Lücke, wie es Artikel 1104 des Handelsgesetzbuches vorsieht.
Thesis: I.4o.C.12 C (11a.) / Digitale Registriernummer: 2026500
Einzelarbeit TCC
Erklärt sich ein Richter in einem mündlichen Handelsverfahren in der richtigen Instanz für unzuständig, findet § 1127 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung, da er nicht von Amts wegen eine Zuständigkeitsfrage an einen anderen Richter weiterleiten muss.
Artikel 1127 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches findet nur dann Anwendung, wenn der Richter, der die Unzulässigkeit des Verfahrens feststellt, für die Entscheidung der Sache, in der er dies für richtig hält, zuständig ist und folglich befugt ist, ein Verfahren durchzuführen und ein rechtskräftiges Urteil zu erlassen. Wenn die Klage also nicht vom zuständigen Richter im richtigen Verfahren behandelt werden kann, weil sich dessen Zuständigkeit in Handelssachen auf mündliche Handelsverfahren beschränkt, bleibt nur die Abweisung der Klage, was das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt, denn wenn die Lösung des Konflikts Vorrang vor verfahrensrechtlichen Formalitäten haben soll, ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung wie die Zuständigkeit kein bloßer verfahrensrechtlicher Formalismus, sondern eine wesentliche Formalität des Verfahrens.
