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Dissertationsfreitag – 24. April – Wochenzeitung der Justiz der Föderation

Abhandlungen und Rechtsprechung/ Prozessführung / von Daniel Majewski del Castillo und Zusel Soto Vilchis.

In #ThesisFriday | Am 24. April 2026 veröffentlichte die Wochenzeitung „Semanario Judicial“ 20 Rechtsgrundsätze: 4 Rechtsprechungsentscheidungen und 16 Einzelurteile.
Wir haben für Sie die relevantesten ausgewählt, die von den regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte und den Kollegialgerichten der Berufungsgerichte erlassen wurden:    

Zusammenfassungen von Abschlussarbeiten

Digitale Registriernummer: 2032054 / Dissertation: PR.A.C.CN. J/37 A (12a.)

Rechtsprechung der regionalen Plenarsitzungen der Berufungsgerichte

Wird gegen den genannten Erlass wegen Verstößen gegen das Gesetzgebungsverfahren Klage erhoben, so ist es nicht zulässig, die Verfassungsbeschwerde von vornherein als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Ein Richter kann eine Klage von vornherein nur dann abweisen, wenn völlig klar ist, dass sie unzulässig ist. In Fällen, in denen eine Verfassungsänderung wegen Fehlern im Gesetzgebungsverfahren angefochten wird, gibt es jedoch keine Vorschrift, die eine automatische Abweisung erlaubt. Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen den Inhalt von Verfassungsänderungen unzulässig ist, gilt dies nicht automatisch, wenn die Art und Weise ihrer Verabschiedung in Frage gestellt wird. In diesen Fällen ist eine eingehendere Prüfung erforderlich, weshalb die Klage nicht von vornherein abgewiesen werden kann. Daher muss die Klage zugelassen werden, damit der Beschwerdeführer Beweise vorlegen kann.

Digitale Registrierung: 2032053 / Abschlussarbeit: (V. Region) 4.8 C (12. Klasse)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Wird die Zustellung nicht an einen Verwandten oder Hausangestellten des Betroffenen vorgenommen, muss sich der Urkundsbeamte vergewissern, dass die Person, die die Zustellungsurkunde entgegennimmt, an dieser Anschrift wohnt (für den Bundesstaat San Luis Potosí geltende Rechtsvorschriften).

Die Zustellung ist ein wesentlicher Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass der Beklagte umfassend über das gegen ihn angestrengte Verfahren informiert ist, um sein in Artikel 14 der Verfassung verankertes Recht auf Anhörung zu wahren. Wenn der Gerichtsvollzieher den Betroffenen nicht ausfindig machen kann, darf er die Zustellung bei einem Familienangehörigen, einem Hausangestellten oder einer anderen Person hinterlegen; im letzteren Fall muss er sich jedoch vergewissern, dass diese Person tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt. Diese Voraussetzung ist von grundlegender Bedeutung, da im Gegensatz zu Familienangehörigen oder Hausangestellten, bei denen eine Kommunikationsvermutung besteht, bei Dritten nur die Tatsache, dass sie an der Anschrift wohnen, die begründete Annahme zulässt, dass sie den Beklagten informieren werden, wodurch vermieden wird, dass dieser in eine Situation der Wehrlosigkeit gerät.

Digitale Registriernummer: 2032055 / Abschlussarbeit: I.9o.A.1 A (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Der genannte Beschluss stellt eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf Bundesebene dar.

Die Einleitung eines Verfahrens wegen Zwangsarbeit liegt im Ermessen des Arbeitsministeriums, das zunächst prüfen muss, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung vorliegen. Obwohl das Ministerium gesetzlich verpflichtet ist, den Antrag zu prüfen, liegt die endgültige Entscheidung im Ermessensspielraum der Behörde, d. h., sie kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Wenn das Ministerium beschließt, kein Verfahren einzuleiten, gilt diese Entscheidung daher als endgültig. Denn obwohl theoretisch ein neuer Antrag gestellt werden kann, werden in der Praxis dieselben Voraussetzungen verlangt und nach denselben Kriterien geprüft, sodass dies keine echte Möglichkeit darstellt, das Ergebnis zu ändern.

Digitale Registriernummer: 2032059 / Dissertation: I.14o.T.6 K (11a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Das Kollegialgericht, das über die Beschwerde gegen den von der zuständigen Stelle erlassenen Beschluss zur Aussetzung der angefochtenen Maßnahme zu entscheiden hat, verletzt nicht das Menschenrecht auf Zugang zur Justiz.

Das Recht auf Zugang zur Justiz wird nicht dadurch verletzt, dass das Kollegialgericht des Gerichtsbezirks über die Beschwerde gegen die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme entscheidet, die von der zuständigen Behörde im Rahmen eines direkten Verfassungsrechtsschutzverfahrens erlassen wurde. Daraus lässt sich schließen, dass die Bezirksgerichte und die Kollegialgerichte der Gerichtsbezirke klar voneinander abgegrenzte gerichtliche Instanzen sind, da beide bei der Urteilsfindung autonom und unabhängig sind.

Digitale Registriernummer: 2032063 / Abschlussarbeit: VI.3o.A.2 K (12a.)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

In Ausnahmefällen kann das Kollegialgericht des Berufungsgerichts neue Beweismittel in dem Revisionsverfahren prüfen und darüber entscheiden, das gegen das Zwischenurteil im Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung eingelegt wurde, mit dem die endgültige Aussetzung abgelehnt wurde.

Ein Kollegialgericht kann bei der Entscheidung über einen Revisionsantrag gegen den Beschluss, mit dem die endgültige Aussetzung im Rahmen eines indirekten Verfassungsrechtsschutzverfahrens abgelehnt wird, nachträglich vorgelegte Beweismittel würdigen, sofern diese zum Zwecke der Änderung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung vorgelegt werden. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass es im Revisionsverfahren keine Zurückverweisung gibt, weshalb das Gericht in dieser Hinsicht in voller Zuständigkeit über die einstweilige Verfügung entscheiden und gegebenenfalls die entsprechende Sicherheit festsetzen muss.

Digitale Registrierung: Abschlussarbeit: VIII.3o.P.A.2 K (12. Klasse)

Einzelurteil der Berufungsgerichte

Die Nationale Zivil- und Familienprozessordnung kann nicht ergänzend angewendet werden, da sie gemäß dem Dekret vom 7. Juni 2023 nicht mehr in Kraft ist.

Dies liegt daran, dass der zweite Übergangsartikel des Dekrets vom 7. Juni 2023 eindeutig festlegt, wann die genannte Vorschrift in Kraft treten soll; daher ist eine abweichende Auslegung, wonach dieser Kodex zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten könnte oder müsste, unzulässig, da dies eine weitreichende Auslegung bedeuten würde, die vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Schaffung der genannten Rechtsvorschrift nicht vorgesehen war.

Veröffentlichung von Daniel Majewski del Castillo und Zusel Soto Vilchis.