7. Oktober 2022 / Rechtsprechung / Rechtsstreitigkeiten / von Cinthya González und Daniela Pineda Robles
An diesem #ThesisFriday am 7. Oktober 2022 stellen wir dir die wichtigsten Kriterien vor, die von den Gerichten und dem Obersten Gerichtshof veröffentlicht wurden:
- Verfassungsmäßigkeit des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes.
- Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Versicherungsansprüchen.
- Subjektive zivilrechtliche Haftung bei Mitverschulden des Geschädigten.
- Der im Bundesgesetz über das Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehene Beschwerdeweg gewährleistet das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
- Es ist unzulässig, eine Rückbürgschaft zu leisten, um die Zwangsräumung einer Immobilie zu erwirken.
Zusammenfassung erstellt von unseren Mitarbeiterinnen
aus dem Bereich Prozessführung und Streitbeilegung,
Cinthya González und Daniela Pineda Robles
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jbonequi@bgbg.mx und esosa@bgbg.mx
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Rechtsstreitigkeiten und Streitbeilegung
Dissertation: 2a./J. 59/2022 (11.)
Registrierungsnummer: 2025333
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSGESETZ. DIE BESTIMMUNGEN, DIE TEIL DES RECHTSRAHMENS SIND, DER DIE DARIN VORGESEHENE PFLICHT zur Abgabe von Veröffentlichungen regelt, VERLETZEN KEINE URHEBERRECHTE UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTE, DA SIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES BUNDESURHEBERRECHTSGESETZES ANGEWENDET WERDEN.
Sachverhalt: Eine juristische Person hat eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Artikel des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes eingereicht und argumentiert, dass die Vorschriften, die die Pflicht zur Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen festlegen, die Rechte der Urheber hinsichtlich der Zugänglichmachung der jeweiligen Werke sowie deren Vervielfältigungsrechte missachten, ohne Maßnahmen zu deren Schutz vorzusehen.
Rechtliche Entscheidung: Die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass die Bestimmungen des Rechtsrahmens zur Regelung der Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen, darunter die Artikel 1 Absatz VI, 6, 34, 37, 38, 39 und 40, Absatz III des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 1. Juni 2021, nicht gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen, da die Grundlage, auf der dieses System beruht, die ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen des Bundesurheberrechtsgesetzes ist.
Begründung: Artikel 37 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes legt fest, in welcher Weise Verleger und Produzenten verpflichtet sind, den Pflichtexemplare aller ihrer Veröffentlichungen und Produktionen an die Pflichtexemplarstellen zu übergeben. Artikel 38 dieses Gesetzes sieht vor, dass jede der für die Pflichtexemplare zuständigen Stellen ihre Richtlinien für die Lagerung, Verwahrung, Erhaltung und öffentliche Einsichtnahme auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen festlegen muss, während Artikel 39 die Fristen regelt, innerhalb derer die in Artikel 37 genannten Materialien zu übergeben sind. Darüber hinaus legt Artikel 40 Absatz III des genannten Gesetzes fest, dass die empfangenden Einrichtungen die Maßnahmen festlegen müssen, die für die ordnungsgemäße Organisation der erhaltenen Materialien, die Erbringung von Bibliotheksdienstleistungen und gegebenenfalls die öffentliche Einsichtnahme erforderlich sind. Angesichts der Gesetzgebungsarbeiten, die zu dem genannten allgemeinen Gesetz führten, lässt sich jedoch feststellen, dass der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die aufnehmenden Einrichtungen für die Zwecke der Einsichtnahme, Vervielfältigung oder Digitalisierung von Werken und Veröffentlichungen, unabhängig von deren Format, sich die aufnehmenden Einrichtungen an die geltenden Bestimmungen des Bundesurheberrechtsgesetzes halten müssen, wobei dies speziell für die übergebenen Materialien und mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber der Werke gilt, die ausschließlich zu Konservierungszwecken digitalisiert werden dürfen, mit Ausnahme von Veröffentlichungen, deren Rechte abgelaufen sind oder die unter die Bestimmungen der Gemeinfreiheit fallen. Dieses Gesetz (Artikel 114 Bis bis 114 Octies) sieht zudem einen Katalog von Richtlinien vor, der die Umsetzung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen sowie Informationen zur Rechteverwaltung zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte festlegt. Daraus lässt sich ableiten, dass, wenn die Anwendung des Rechtsrahmens für die Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen jederzeit die Bestimmungen des Bundesurheberrechtsgesetzes beachten muss, das Autoren, Verlegern und Produzenten spezifische Rechte gewährt, bedeutet dies, dass dieses Rechtssystem keine Urheberrechte und verwandten Schutzrechte verletzt, da die hinterlegenden Institutionen bei der Festlegung ihrer Richtlinien zur Speicherung, Aufbewahrung, Erhaltung und öffentlichen Einsichtnahme nicht um den Wortlaut dieses Rechtsrahmens herumgehen können.
ZWEITER SAAL.
Dissertation: 2a./J. 57/2022 (11a.)
Registrierungsnummer: 2025332
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSGESETZ. ARTIKEL 43, DER DIE VERHÄNGUNG EINER GELDSTRAFE FÜR VERLEGER UND PRODUKTIONEN VORSIEHT, DIE DER IN ARTIKEL 39 DERSELBEN RECHTSVORSCHRIFT FESTGELEGTEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMEN, IST NICHT BESTANDTEIL DES RECHTSRAHMENS, DER DIE PFLICHT zur Ablieferung von Veröffentlichungen REGELT, UND IST DAHER NICHT ANWENDBAR.
Sachverhalt: Anlässlich des Inkrafttretens des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes reichte eine juristische Person eine Klage auf indirekten Rechtsschutz gegen verschiedene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen ein, darunter Artikel 43, der die Verhängung einer Geldstrafe für Verleger und Herausgeber vorsieht, die der in Artikel 39 des Gesetzes festgelegten Verpflichtung nicht nachkommen.
Rechtsauffassung: Die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass Artikel 43 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 1. Juni 2021, , der die Verhängung einer Geldstrafe für Verleger und Produzenten vorsieht, die der in Artikel 39 desselben Gesetzes festgelegten Verpflichtung nicht nachkommen, nicht Teil des Rechtssystems ist, das die Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen regelt, und daher heterogen anwendbar ist.
Begründung: Der genannte Artikel 43 sieht vor, dass Verlegern und Produzenten, die der in Artikel 39 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes festgelegten Verpflichtung (die Werke, die Gegenstand der Pflichtexemplarablieferung sind, gemäß Artikel 37 zu übergeben) nicht nachkommen, eine Geldstrafe in Höhe des 50-fachen des Verkaufspreises der nicht übergebenen Materialien auferlegt wird. In diesem Sinne bedeutet dies, dass, wenn die Vorschriften, in denen die genannte Verpflichtung enthalten ist, für ihre Wirksamkeit keine Aktualisierung des in Artikel 43 enthaltenen Tatbestands erfordern, da sie unabhängig und ohne Begehung eines Verstoßes eingehalten werden können, diese Bestimmung nicht Teil des Rechtssystems ist, das die Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen regelt, da die darin vorgesehene Sanktion bei Nichteinhaltung weder unmittelbar noch unmittelbar bevorstehend ist, sodass der eine Rechtsinhalt vom anderen getrennt werden kann, da die vorgesehene Geldstrafe nicht zwangsläufig verhängt werden muss. Zudem hat die bloße Geltung von Artikel 43 des genannten Gesetzes keine Auswirkungen auf die Rechte des Einzelnen, da hierfür grundsätzlich erforderlich ist, dass dieser die betreffende Verpflichtung verletzt und die Behörde ihn folglich sanktioniert. Wenn also derjenige, der sich durch diese Vorschrift benachteiligt fühlt, die konkrete Anwendungshandlung mit geeigneten Beweismitteln nachweisen muss, bedeutet dies, dass es sich um eine heteroapplikative Vorschrift handelt.
Dissertation: 2a./J. 58/2022 (11a.)
Registrierungsnummer: 2025331
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSGESETZ. ARTIKEL 39, DER EINE FRIST FÜR DIE ÜBERGABE DER MATERIALIEN IM RAHMEN DER Pflichtexemplarpflicht VORSIEHT, VERLETZT DIE RECHTE DER URHEBER NICHT.
Sachverhalt: Eine juristische Person hat eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 39 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes eingereicht und argumentiert, dieser sei verfassungswidrig, da er die Pflichtexemplarablieferung der in Artikel 37 desselben Gesetzes genannten Materialien vorschreibe, selbst wenn es sich um unveröffentlichte Werke handele, d. h. um Werke, die weder veröffentlicht noch verbreitet worden seien.
Rechtliche Feststellung: Die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass Artikel 39 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 1. Juni 2021, indem er die Frist für die Abgabe der in Artikel 37 desselben Gesetzes genannten Materialien an die Pflichtexemplarstelle, unabhängig von ihrem Format, festlegt, nicht die vermögensrechtlichen oder Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber verletzt.
Begründung: Der zitierte Artikel 39, der vorsieht, dass die der Pflichtexemplarpflicht unterliegenden Materialien innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Datum ihrer Veröffentlichung oder Herstellung einzureichen sind – mit Ausnahme von Zeitschriften, die unmittelbar nach ihrer Inverkehrbringung einzureichen sind –, ist im Rahmen einer systematischen Auslegung mit den Artikeln 33 und 37 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes und § 4 des Bundesurheberrechtsgesetzes in einen systematischen Zusammenhang gebracht werden, um zu verstehen, dass das Merkmal der Werke, die der Pflichtexemplarabgabe unterliegen, darin besteht, dass sie verbreitet werden, sei es zu kommerziellen Zwecken oder kostenlos; ein Umstand, der Materialien ausschließt, die nicht verbreitet oder veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang verletzt der genannte Artikel 39, indem er die Verpflichtung auferlegt, die herausgegebenen oder produzierten Werke zu übergeben, sobald sie für einen ihrer Zwecke verbreitet oder veröffentlicht wurden, nicht die vermögensrechtlichen oder Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber, da die Frist für die Übergabe der entsprechenden Materialien ab dem Zeitpunkt ihrer Verbreitung zu berechnen ist, mit der bereits erwähnten Ausnahme bei periodischen Veröffentlichungen.
ZWEITER SAAL.
Dissertation: 2a./J. 60/2022 (11a.)
Registrierungsnummer: 2025330
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSGESETZ. DIE VERWALTUNG UND AUFBEWAHRUNG DER WERKE UND MATERIALIEN, DIE IM RAHMEN DIESER RECHTSVORSCHRIFT ZUR PFLICHTABGABE VON VERÖFFENTLICHUNGEN BEREITGESTELLT WERDEN, LIEGT AUSSCHLIESSLICH IN DER VERANTWORTUNG DER PFLICHTABGABEINSTITUTION.
Sachverhalt: Eine juristische Person hat eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen das Allgemeine Bibliotheksgesetz eingereicht und argumentiert, dass die Vorschriften, die die Pflicht zur Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen festlegen, die Rechte der Urheber hinsichtlich der Zugänglichmachung der jeweiligen Werke sowie deren Vervielfältigungsrechte missachten, ohne Maßnahmen zu deren Schutz vorzusehen.
Rechtliche Feststellung: Die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass die Verwaltung und Aufbewahrung der Werke und Materialien, die von den Urhebern im Rahmen des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 1. Juni 2021, bei der Pflichtexemplarablage eingereicht werden, unter der strengen Verantwortung der Pflichtexemplarablageeinrichtung steht.
Begründung: Das Rechtssystem, das die Pflichtexemplarablieferung von Veröffentlichungen regelt und unter anderem aus den Artikeln 1 Absatz VI, 6, 34, 37, 38, 39 und 40 Absatz III des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes besteht, basiert auf der ordnungsgemäßen Einhaltung der Bestimmungen des Bundesurheberrechtsgesetzes. Wenn also gemäß diesem Rechtssystem die von den Urhebern zur Pflichtexemplarablieferung bereitgestellten Werke und Materialien über wirksame Schutzvorkehrungen und -maßnahmen, einschließlich technischer Maßnahmen, verfügen müssen, liegt die ordnungsgemäße Handhabung und Aufbewahrung in der strengen Verantwortung der aufnehmenden Einrichtung, da diese verpflichtet ist, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu wahren.
ZWEITER SAAL.
Thesis: PC.I.C. J/18 C (11a.)
Registrierungsnummer: 2025336
Rechtsprechung der Plenarsitzungen der Berufungsgerichte
VERJÄHRUNG DER KLAGEFRIST IN VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN. DIE FRIST WIRD DURCH DIE BEI DER NATIONALEN KOMMISSION FÜR DEN SCHUTZ UND DIE VERTEIDIGUNG DER NUTZER VON FINANZDIENSTLEISTUNGEN (CONDUSEF) EINGEREICHTE BESCHWERDE UNTERBROCHEN, UND BEGINNT ERNEUT AM TAG NACH DER SCHLICHTUNGSVERHANDLUNG, BEI DER DIE RECHTE DER PARTEIEN UNVERLETZT BLEIBEN, DA KEINE EINIGUNG ERZIELT WURDE UND KEINE ZUSTIMMUNG ZUR SCHIEDSVERFAHREN VORLIEGT.
Sachverhalt: Die beiden streitenden Berufungsgerichte vertraten unterschiedliche Auffassungen: Während das eine Gericht der Ansicht war, dass die Verjährungsfrist für Klagen im Bereich der Versicherungsverträge aufgrund der bei der Nationalen Kommission für den Schutz und die Verteidigung der Nutzer von Finanzdienstleistungen (Condusef) eingereicht wurde, am Tag nach der Schlichtungsverhandlung neu beginnt, bei der die Rechte der Parteien gewahrt bleiben, da keine Einigung erzielt wurde und sie sich nicht bereit erklärten, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, während das andere Gericht der Ansicht war, dass diese Frist erst dann neu beginnt, wenn die genannte Kommission das von der Verbraucherin beantragte Gutachten erteilt.
Rechtsgrundsatz: Das Plenum für Zivilsachen des Ersten Gerichtsbezirks stellt fest, dass die Verjährungsfrist für Klagen im Versicherungsbereich durch die bei der Nationalen Kommission für den Schutz und die Verteidigung der Nutzer von Finanzdienstleistungen eingereichte Beschwerde unterbrochen wird und beginnt erneut am Tag nach der Schlichtungsverhandlung, in der die Rechte der Parteien gewahrt blieben, da keine Einigung erzielt wurde und auch keine Einwilligung in ein Schiedsverfahren vorlag, da das von der Kommission erlassene Gutachten nicht Teil des Schlichtungsverfahrens ist.
Begründung: Das in Artikel 60 des Gesetzes zum Schutz und zur Verteidigung der Nutzer von Finanzdienstleistungen vorgesehene Schlichtungsverfahren unterbricht die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß Artikel 66 desselben Gesetzes ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, was dann der Fall ist, wenn die Rechte der Parteien gewahrt bleiben, weil keine Einigung erzielt wird und keine Schlichtung akzeptiert wird, da das fachliche Gutachten, zu dessen Erstellung die Nationale Kommission für den Schutz und die Verteidigung der Nutzer von Finanzdienstleistungen befugt ist, nicht Teil des Schlichtungsverfahrens ist, da es nicht darauf abzielt, die Interessen der Parteien in Einklang zu bringen, sondern ausschließlich davon abhängt, dass der Nutzer es beantragt und dass die für seine Erteilung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus würde die Annahme, dass das Gutachten Teil des Schlichtungsverfahrens ist und dieses daher mit dessen Erlass endet, zu Unsicherheit und Rechtsunsicherheit führen, da es dem Nutzer von Finanzdienstleistungen überlassen bliebe, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Berechnung der Verjährungsfrist für Klagen auf Erfüllung des Versicherungsvertrags wieder aufgenommen würde.
Thesis: I.8o.C.13 C (11a.)
Registrierungsnummer: 2025340
Einzelurteil der Berufungsgerichte
SUBJEKTIVE ZIVILHAFTUNG BEI MITVERSCHULDEN DES OPFERS (GESETZGEBUNG DES BUNDESSTAATES MEXIKO).
Sachverhalt: In einem Verfahren zur subjektiven zivilrechtlichen Haftung wurde der Anbieter der Dienstleistung und der Nutzung einer Freizeitanlage für den Schaden haftbar gemacht, da er die zum Schutz der Unversehrtheit des Nutzers erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht vollständig erfüllt hatte. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer und Dienstleister geltend, dass die Schuld beim Opfer liege, da dieses nicht die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls ergriffen habe, obwohl es darüber unterrichtet worden sei.
Rechtsgrundsatz: Da es sich um eine subjektive zivilrechtliche Haftung handelt, kann ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegen, wenn dieser zur Entstehung seines eigenen Schadens beigetragen hat.
Begründung: Wenn Verschulden nichts anderes ist als das Unterlassen des gebotenen Verhaltens – sei es aufgrund von Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Gesetzesmissachtung – und sich aus den Handlungen oder Unterlassungen der Parteien im Schadensfall ergibt, liegt ein Mitverschulden vor, wenn der vom Opfer erlittene Schaden neben dem Verhalten des Verursachers auch dessen eigenes Handeln als Ursache oder Ursprung erkennt, das heißt, wenn es schuldhaft Handlungen vornimmt oder unterlässt, die darauf abzielen, den Schaden zu vermeiden oder zu mindern. Zwar gibt es im Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Mexiko keine Vorschrift, die im Bereich der zivilrechtlichen Haftung ausdrücklich das Mitverschulden des Opfers bei der Verursachung des Schadensfalls berücksichtigt, doch ist der Wortlaut von Artikel 7.161 dieser Rechtsordnung (identisch mit Artikel 1917 des Bundeszivilgesetzbuchs) zu beachten, der lautet: „Artikel 7.161. Personen, die gemeinsam einen Schaden verursacht haben, haften gegenüber dem Geschädigten gesamtschuldnerisch für den Ersatz, zu dem sie gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels verpflichtet sind.“ Diese Vorschrift weist, wie zu erkennen ist, allen, die zur Verursachung eines Schadens beitragen, eine Haftung zu, und obwohl sie nicht wörtlich auf das Opfer als möglichen Mitverursacher Bezug nimmt, ist die in der Vorschrift vorgesehene Lösung logischerweise auf den Fall eines schuldhaften Mitwirkens des Opfers an der Verursachung seines eigenen Schadens anwendbar, allerdings mit dem einzigen und wichtigen Unterschied, dass in diesem Fall die Folge darin besteht, die Haftung der anderen Partei zu mindern und somit die Höhe des von dieser zu leistenden Schadenersatzes zu beeinflussen. Wenn sich also herausstellt, dass beide Parteien Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, die in ihrer Gesamtheit das schädigende Ergebnis ermöglicht haben, so ist dies bei der Feststellung des jeweiligen Beitrags jeder Partei zur Entstehung des Ergebnisses im Hinblick auf den Schadensersatz zu berücksichtigen, da ein Mitverschulden vorliegt, das nicht zu einer Verlagerung der Haftung, sondern zu einer Mäßigung derselben führt, und zwar für jede Partei entsprechend ihrem jeweiligen Anteil.
Achte Kammer für Zivilsachen des Ersten Gerichtsbezirks.
Dissertation: 1a. XXIII/2022 (10.)
Registrierungsnummer: 2025322
These: Isoliert vom Obersten Gerichtshof
RECHT AUF EIN WIRKSAMES RECHTSMITTEL. ARTIKEL 58 ABSATZ II BUCHSTABE A NUMMER 2 DES BUNDESGESETZES ÜBER DAS VERWALTUNGSGERICHTSVERFAHREN, DER DAS BESCHWERDEVERFAHREN REGELT, SCHRÄNKT DIESES RECHT WEDER EIN NOCH BESCHRÄNKT ES.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer legte beim Bundesverwaltungsgericht (TFJA) Beschwerde ein, da er der Ansicht war, dass die zuständige Behörde einen Beschluss zur Umsetzung eines Nichtigkeitsurteils erst nach Ablauf der viermonatigen Frist erlassen habe; diese Beschwerde wurde jedoch von der zuständigen Kammer als unzulässig zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass die zuständige Behörde ihren Beschluss frist- und formgerecht erlassen hatte. Daher war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass Artikel 58 Absatz II Buchstabe a Nummer 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsprozessrecht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze, da er nicht die Möglichkeit vorsehe, die Rechtswidrigkeit der Zustellung des Beschlusses nachzuweisen, der in Ausführung des Urteils im Nichtigkeitsverfahren erlassen wurde.
Rechtliche Beurteilung: Die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass es keinen rechtlichen Grund gibt, aufgrund dessen Artikel 58 Absatz II Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstreitverfahren das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einschränken oder beschränken würde, da die Zulässigkeit der darin vorgesehenen Beschwerde ausschließlich auf Fälle beschränkt ist, in denen geltend gemacht wird, dass das Urteil verspätet ergangen sei, und nicht dazu dient, die von der Behörde zum Nachweis der Erfüllung vorgelegten Unterlagen anzufechten, da dasselbe Gesetz eine andere Instanz zur Bekämpfung eines solchen Falles vorsieht, nämlich die Möglichkeit, ein neues Nichtigkeitsverfahren gemäß dem letzten Absatz des genannten Artikels 58 einzuleiten.
Begründung: Das Beschwerdeverfahren wurde vom Gesetzgeber als spezielles Verfahren konzipiert, um zu prüfen, ob das Recht der Behörde, innerhalb der festgelegten Frist einen neuen Bescheid in Übereinstimmung mit einem Nichtigkeitsurteil zu erlassen, verjährt ist; so heißt es insbesondere in Artikel 58 Absatz II Buchstabe e), dass, wenn die Regionalkammer, die Kammer oder das Plenum feststellt, dass der Bescheid außerhalb der gesetzlichen Frist erlassen wurde, diesen für nichtig erklärt, die Verjährung feststellt und anordnet, dass dieser Umstand dem Vorgesetzten der beklagten Behörde mitgeteilt wird, das heißt, das entscheidende Gremium muss zwangsläufig die von der Behörde vorgelegten Beweise prüfen, um die fristgerechte Erledigung nachzuweisen, und wenn diese dies nicht nachweisen kann oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass der Beschluss außerhalb der gesetzlichen Frist erlassen wurde, ist der Beschwerde und der daraus folgenden Feststellung der Verjährung stattzugeben.
ERSTE KAMMER.
Thesis: XV.4o.1 C (11a.)
Registrierungsnummer: 2025317
Thesis: Isolierte Berufungsgerichte
Gegensicherheit im Rahmen des Antrags auf Aussetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. IHRE GEWÄHRUNG IST ZUR DURCHFÜHRUNG DER RÄUMUNG EINER IMMOBILIE UNZULÄSSIG, DA ES ÄUSSERST SCHWIERIG WÄRE, DEN ZUSTAND WIEDERHERZUSTELLEN, DER VOR DER BEANSTANDETEN RECHTSVERLETZUNG BESTEHTE (NICHTANWENDBARKEIT DER RECHTSSPRECHUNG 1a./J. 52/2009).
Sachverhalt: Im Amparo-Verfahren wurde eine endgültige Aussetzung gewährt, damit der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm bewohnten Immobilie vertrieben wird, diese nicht übergeben und nicht zugunsten Dritter eingetragen wird, bis die Parteien über die Rechtskraft des Urteils unterrichtet werden. In diesem Zusammenhang beantragte die betroffene Dritte gemäß Artikel 133 des Amparo-Gesetzes die Zulassung einer Gegenkaution, damit die Maßnahme ihre Wirkung verliere, was ihr vom Bundesrichter unter Berufung auf die Rechtsprechung 1a./J. 52/2009 mit dem Titel: „GEGENBÜRGSCHAFT BEI DER AUSSETZUNG. IHRE GEWÄHRUNG IST UNZULÄSSIG, WENN SIE DIE RÄUMUNG ODER ZWANGSRÄUMUNG EINER IMMOBILIE IM RAHMEN EINES VERSTEIGERUNGSVERFAHRENS ODER EINER KÜNDIGUNG DES KAUFVERTRAGS BEDEUTET UND DEM BESCHWERDEFÜHRER EINEN OFFENSICHTLICHEN MORALISCHEN SCHADEN ZUFÜGT.“
Rechtliche Begründung: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass gemäß Artikel 133 des Amparo-Gesetzes die Gewährung einer Gegenbürgschaft im Verfahren zur Aussetzung der Zwangsräumung der Immobilie, in der der Beschwerdeführer wohnt, unzulässig ist, da die Entziehung des Eigentums und dessen eventuelle Übergabe sowie Eintragung zugunsten Dritter selbst im Falle der Gewährung des Rechtsschutzes die bekannte Schwierigkeit mit sich bringen würde, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich die Dinge vor der beanstandeten Rechtsverletzung befanden, da ihm die Zeit, in der er der Immobilie beraubt war, nicht ersetzt werden kann oder diese Situation angesichts einer eventuellen Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Dritte fortbestehen würde, was es sogar erschweren würde, dass allein durch die Löschung der Eintragung der Immobilie im öffentlichen Grundbuch- und Handelsregister das Amparo-Urteil erfüllt würde.
Begründung: Dies liegt daran, dass Artikel 133 des Amparo-Gesetzes zwar nicht festlegt, dass die Gewährung einer Gegenbürgschaft unzulässig ist, wenn durch die Aussetzung Rechte beeinträchtigt werden könnten, die nicht in Geld zu beziffern sind – wie dies in Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 125 ausdrücklich vorgesehen war –, beide aus dem aufgehobenen Amparo-Gesetz, und dass daher die Rechtsauffassung 1a./J. 52/2009 der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation mit dem Titel: „GEGENBÜRGSCHAFT BEI DER AUSSETZUNG. IHRE GEWÄHRUNG IST UNZULÄSSIG, WENN SIE DIE RÄUMUNG ODER ZWANGSRÄUMUNG EINER IMMOBILIE IM RAHMEN EINES VERSTEIGERUNGSVERFAHRENS ODER DER AUFLÖSUNG EINES KAUFVERTRAGS BEDEUTET UND DEM BESCHWERDEFÜHRER EINEN OFFENSICHTLICHEN MORALISCHEN SCHADEN ZUFÜGT“, tatsächlich sieht der zitierte Artikel 133 jedoch einen weiter gefassten Begriff vor, indem er festlegt, dass die Gegenbürgschaft unzulässig ist, wenn es äußerst schwierig ist, den Zustand vor der Rechtsverletzung wiederherzustellen, was im konkreten Fall zutrifft, weshalb es unbestreitbar ist, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten werden muss, um festzustellen, dass die Gewährung der Gegenbürgschaft im Verfahren zur Aussetzung der Zwangsräumung nicht zulässig ist, was nicht gegen den Grundsatz „pro persona“ zum Nachteil der betroffenen Dritten verstößt, da dieses vorschreibt, dass die Vorschriften so auszulegen sind, dass „den Personen stets der weitestgehende Schutz gewährt wird“, was im vorliegenden Fall zutrifft.
VIERTES KOLLEGIALGERICHT DES FÜNFZEHNTEN GERICHTSBEZIRKS.
