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Über das elektronische Veröffentlichungssystem für Handelsgesellschaften (PSM) des Wirtschaftsministeriums.

Von BGBG Rechtsanwälte, Bereich Gesellschaftsrecht.

Hintergrund

Am 13. Juni 2014 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium im Amtsblatt der Föderation eine Reihe wesentlicher Änderungen an verschiedenen Gesetzbüchern und Gesetzen im Handelsrecht. Eine der bedeutendsten Änderungen war die Reform des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie Veröffentlichungen von Handelsgesellschaften vorzunehmen sind. Diese Reform führte dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen nicht mehr in Zeitungen und Amtsblättern veröffentlicht werden müssen.

Elektronisches Veröffentlichungssystem für Handelsgesellschaften

Aufgrund dessen am 12. Juni 2015 durch die Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem das elektronische Veröffentlichungssystem für Handelsgesellschaften und die Bestimmungen für dessen Betrieb festgelegt wurden, wurde ein vom Wirtschaftsministerium verwaltetes elektronisches System in Betrieb genommen, in dem die gemäß dem Handelsrecht erforderlichen Veröffentlichungen über die Website dieser Behörde psm.economia.gob.mx erfolgen; wodurch die Bekanntmachung der Rechtsgeschäfte gewährleistet wird.

Im Veröffentlichungssystem für Handelsgesellschaften des Wirtschaftsministeriums (im Folgenden „PSM“) können folgende Veröffentlichungen vorgenommen werden:

  1. Einberufung der konstituierenden Hauptversammlung (Artikel 99 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  2. Einberufung von Hauptversammlungen (Artikel 186 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  3. Einberufung der Versammlung der Inhaber von Anteilsscheinen (Artikel 228 ff. des Allgemeinen Gesetzes über Wertpapiere und Kreditgeschäfte);
  4. Einberufung einer Hauptversammlung auf behördliche Anordnung (Artikel 168, 184 und 185 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  5. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Erhöhung des Stammkapitals (§ 132 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  6. Bilanz der Verhandlung mit ausländischen Gesellschaften (Artikel 251 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  7. Bilanz der Gesellschaften, die Schuldverschreibungen ausgeben (Artikel 212 des Allgemeinen Gesetzes über Wertpapiere und Kreditgeschäfte);
  8. Jahresabschluss, Anhang und Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer (Artikel 177 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  9. Herabsetzung des Stammkapitals (Artikel 9 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  10. Fusionsverträge, letzte Bilanz jedes Unternehmens, festgelegtes Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten (Artikel 223 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  11. Beschluss über die Ausgliederung (Artikel 228a Absatz 5 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  12. Umwandlungsvertrag (Artikel 228 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  13. Vorladungsbeschluss, dessen Frist oder Betrag nicht in den Aktien vermerkt ist (Artikel 119 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  14. Vereinbarung über eine Teilausschüttung (Abwicklung) (Artikel 243 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  15. Bilanz (Abschluss) (Artikel 247 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  16. Ergebnis der Auslosung zur Bestimmung der abgeschriebenen Anteile (Artikel 136 des Allgemeinen Gesetzes über Handelsgesellschaften);
  17. Ergebnisse der Auslosung zur Bestimmung der zu tilgenden Anteile,
  18. Veröffentlichung von Beschlüssen über die Teilausschüttung bei Liquidationen,
  19. Vorschriften für Transportunternehmer (Artikel 600 des Handelsgesetzbuchs) und
  20. Sonstige Veröffentlichungen, die gemäß den Handelsgesetzen und dem im System vorgesehenen Katalog vorgeschrieben sind.

Die Nutzung des vom Wirtschaftsministerium eingerichteten Systems ist für alle Gesellschaften bei der Durchführung von Unternehmensvorgängen, die veröffentlicht werden müssen, verpflichtend. Wenn die Satzung der Gesellschaft ein anderes Veröffentlichungssystem vorsieht, wie beispielsweise das Amtsblatt oder eine andere offizielle Zeitung, eine Zeitung mit hoher Auflage oder Ähnliches, wird daher empfohlen, die Satzung der Gesellschaft anzupassen, um mögliche Unstimmigkeiten mit dem geltenden Recht zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

Federico De Palacio Ruiz Cabañas

Partner, Leiter der Unternehmensabteilung

Bello, Gallardo, Bonequi und García, S.C.