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Neue Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Stromerzeugung

30. März 2022 / Energie

Voraussetzungen für die Beantragung einer Erzeugungsgenehmigung.

 

Am 30. März 2022 veröffentlichte die Energieregulierungskommission („CRE“) im Amtsblatt der Föderation („DOF“) den „Beschluss Nr. A/006/2022 der Energieregulierungskommission, mit der die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften („DAGS“) erlassen werden, die die Bedingungen für die Vorlage von Informationen über den Unternehmenszweck, die rechtliche, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Projektbeschreibung und das Format des Antrags auf Genehmigungen zur Stromerzeugung festlegen“, (im Folgenden: die „Vereinbarung“).

 

Im Rahmen dieser Vereinbarung hält es die CRE für sinnvoll, die im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Stromerzeugung angegebenen Informationen zu aktualisieren und den Umfang der Prüfung zu präzisieren, um über mehr Anhaltspunkte für die Bewertung dieser Anträge zu verfügen; daher wird der Beschluss Nr. RES/182/2015, d. h. die vorherige Fassung der Vereinbarung, aufgehoben.

 

In dieser Vereinbarung sind strengere Anforderungen zu beobachten, wie beispielsweise die Vorlage von:

(i) die Steueridentifikationsnummer des Antragstellers, der Gesellschafter oder Aktionäre sowie der Personen oder Personengruppen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben und einen beliebigen Anteil an den Aktien und/oder Rechten halten, die mit der Beteiligung an der Unternehmens- und Kapitalstruktur des Genehmigungsinhabers verbunden sind;
(ii) Kapitalstruktur des Antragstellers;
(iii) Bei natürlichen Personen: Beschreibung der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum vierten Grad mit anderen Gesellschaftern, Partnern, assoziierten Personen oder Aktionären, die natürliche Personen sind, sowie mit anderen Genehmigungsinhabern der Kommission und des SENER, und Angabe, ob der Antragsteller über von der Kommission oder dem SENER erteilte Genehmigungen verfügt oder ob er eine Funktion in der Organisation innehat;
(iv) Falls die Beteiligung an einem Treuhandfonds gebunden ist oder die Finanzierung des Kraftwerksprojekts über einen Treuhandfonds erfolgt, sind folgende Angaben zu machen: a) Name, Firmenbezeichnung oder Handelsname und RFC-Nummer des Treugebers, des Treuhänders und des Treuhandempfängers; b) Datum des Treuhandvertrags; und c) alle Merkmale des Treuhandfonds;
(v) Standort des Kraftwerks unter Angabe des durch geodätische Koordinaten im WGS84-System[1] abgegrenzten Gebiets;
(vi) Angabe , ob es sich um eine mobile Energiezentrale („UCEM“) handelt, sowie deren Merkmale;
(vii) Im Falle einer Netzanbindung des Kraftwerks: digitalisierte Originalversion des vom CENACE ausgestellten Dokuments, in dem das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Schnellprüfung entsprechend dem Verfahren zur Bearbeitung des Antrags auf Netzanbindung von Kraftwerken oder Anschluss von Lastzentren angegeben ist;
(viii) Angabe , ob das Kraftwerk über ein Energiespeichersystem verfügen wird;
(ix) Vorlage eines detaillierten Bauplans[2];
(x) Lebenslauf des Unternehmens, in dem die durchgeführten Projekte und die jahrelange Erfahrung in der Entwicklung von Stromerzeugungsprojekten usw. aufgeführt sind.

 

Daher müssen ab dem 31. März 2022 alle, die eine Genehmigung zur Stromerzeugung beantragen möchten, die neuen Anforderungen erfüllen. Dieser Verwaltungsakt kann jedoch innerhalb der im Amparo-Gesetz festgelegten Frist im Rahmen eines indirekten Amparo-Verfahrens angefochten werden.

 

Sollten Sie weitere Informationen zur rechtlichen Einhaltung der in der Vereinbarung enthaltenen Anforderungen benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Team für Energie und Infrastruktur:

Rodolfo Reyes Ibáñez
Senior Associate
rreyes@bgbg.mx
Luis Enrique
Martínez Vázquez

Of Counsel
lmartinez@bgbg.mx
Mariana Parrilla Guzmán
Mitarbeiterin
mpguzman@bgbg.mx

 

 

Besuchen Sie den Bereich:

Energie und Infrastruktur

 

[1] Weltgeodätisches System

[2] Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Projekts, das unter eine im LIE vorgesehene Genehmigung zur Stromerzeugung fällt, beginnend mit den vorbereitenden Maßnahmen bis hin zur Aufnahme des kommerziellen Betriebs, einschließlich unter anderem folgender Maßnahmen: (i) vorbereitende Maßnahmen; (ii) Baubeginn; (iii) Bau des Kraftwerks; (iv) Leistungsprüfungen des Kraftwerks; und (v) Inbetriebnahme.