26. August 2022 / Rechtsprechung / Rechtsstreitigkeiten / von Daniela Pineda Robles
An diesem #ThesisFriday am 26. August 2022 stellen wir dir die wichtigsten Kriterien vor, die von den Gerichten und dem Obersten Gerichtshof veröffentlicht wurden:
- Entschädigung für immaterielle Schäden bei verschuldensunabhängiger Haftung
- Zugang zur Justiz für Senioren
- Einstweilige Verfügungen und das Grundrecht auf Zugang zur Justiz
- Recht auf vollständigen Schadensersatz
- Das Grundrecht auf Gesundheit im Zusammenhang mit Impfungen
Zusammenfassung erstellt von unserer Mitarbeiterin
aus dem Bereich Prozessführung und Streitbeilegung,
Daniela Pineda Robles
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Rechtsstreitigkeiten und Streitbeilegung
OBJEKTIVE HAFTUNG. DIE REGELUNG RISIKOREICHER, ABER RECHTMÄSSIGER VERHALTENSWEISEN BEDEUTET KEINE EINSCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SCHADENSERSATZ FÜR IMMATERIELLE SCHÄDEN.
Sachverhalt: Eine Person reichte eine Klage auf verschuldensunabhängige Haftung wegen des Todes ihres Bruders ein, der von einem von einem Jugendlichen geführten Auto angefahren worden war. In erster Instanz wurden die Beklagten (Vater und Mutter des Jugendlichen sowie die Versicherung) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz sowohl für den Vermögensschaden als auch für den immateriellen Schaden verurteilt. Nach der Berufung und der Einreichung von Verfassungsbeschwerden durch beide Parteien gewährte das zuständige Berufungsgericht den Beklagten allein Rechtsschutz. Aus seiner Sicht und entgegen früheren Entscheidungen ist es gemäß dem Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Sonora bei der verschuldensunabhängigen Haftung nicht möglich, eine Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen, da kein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Da man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, wurde ein Revisionsantrag gestellt.
Rechtsauffassung: Die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass die Tatsache, dass die objektive zivilrechtliche Haftung grundsätzlich risikobehaftete, aber rechtmäßige Handlungen regelt, nicht bedeutet, dass eine Beschränkung des zu ersetzenden Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, hingenommen werden muss.
Begründung: Es wird nicht übersehen, dass (in der vergleichenden Rechtsprechung oder der Rechtslehre) Bedenken bestehen, wonach die objektive außervertragliche Haftung Verhaltensweisen regelt, die zwar an sich rechtmäßig, aber risikobehaftet sind; daher wird argumentiert, dass es fraglich sei, ob jede Art von Schaden (insbesondere immaterielle Schäden) ersetzt werden müsse, wenn das Rechtssystem selbst diese Tätigkeit zulässt und keine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht jedes risikobehaftete Verhalten, das durch die objektive zivilrechtliche Haftung geregelt wird, Sorgfaltspflichten erfüllt. Andererseits führt die Tatsache, dass die objektive Haftung in manchen Fällen von Natur aus rechtmäßiges Verhalten umfasst, nicht zwangsläufig dazu, dass die Folgen, die sich aus der Interaktion der an diesem Verhalten beteiligten Personen ergeben, für die Rechtsordnung irrelevant sind. Einige dieser Folgen können für eine der betroffenen Parteien negativ sein, weshalb diese Person nicht verpflichtet ist, eine solche Beeinträchtigung (verursacht durch das risikobehaftete Verhalten) zu ertragen, wenn diese ungerechtfertigt ist, so rechtmäßig die Handlung des Schädigers auch sein mag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede einzelne Folge des Verhaltens einer Person gegenüber einer anderen zivilrechtlich zu ersetzen ist. Das würde das Leben praktisch unmöglich machen. Nur bestimmte Beeinträchtigungen sind für die Rechtsordnung relevant, je nach Bedeutung und Ausmaß der Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Rechts oder Interesses; dies ist besonders bedeutsam im Falle des immateriellen Schadens, denn obwohl jede Person eine ausschließliche epistemische Autorität in Bezug auf ihren Schmerz oder ihre Emotionen hat, ist nicht jede Beeinträchtigung oder Unannehmlichkeit in Bezug auf Gefühle, Emotionen oder Ehre für die Rechtsordnung relevant, um eine Entschädigung zu verlangen. Daher gilt bei der Regulierung von Verhaltensweisen durch das System der verschuldensunabhängigen Haftung: So rechtmäßig ein Verhalten auch sein mag – wenn eine Person im Rahmen ihres Lebensplans eine risikobehaftete Tätigkeit ausgeübt hat, kann sie nicht erwarten, dass die von dieser Tätigkeit betroffene Person für die materiellen oder immateriellen Schäden aufkommt, die dieses Verhalten verursacht hat (damit würde akzeptiert, dass eine Person zum Werkzeug einer anderen werden kann). Letztendlich war es der von dem Verhalten eines anderen Betroffene, dessen Ausübung seiner Rechte auf Eigentum, Leben, Gesundheit, körperliche oder emotionale Unversehrtheit usw. ungerechtfertigt eingeschränkt wurde. Folglich besteht eines der Hauptziele der Wahl einer bestimmten Haftungsregelung – mehr noch als die Festlegung der Arten von Schäden, die geltend gemacht werden können – darin, geeignete Bedingungen zu schaffen, damit die verschiedenen Rechte der Menschen geachtet und geschützt werden. Beispielsweise durch die Unterscheidung zwischen risikobehafteten Handlungen, von denen aufgrund ihrer Natur angenommen wird, dass sie die Rechte von Personen (wie Eigentum, Leben, Gesundheit oder körperliche oder emotionale Unversehrtheit usw.) in Frage stellen können, von solchen Verhaltensweisen, die diese Merkmale nicht aufweisen und daher einen subjektiven Aspekt erfordern, der die betreffende Person verpflichtet, das Recht einer anderen Person auf Unversehrtheit zu achten und gegebenenfalls den ungerechtfertigt verursachten Schaden zu ersetzen, um die beeinträchtigten Menschenrechte zu wahren.
Aktenzeichen: 2025166 / Beschluss: 1a./J. 115/2022 (11a.)
Rechtsprechung
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025160
Instanz: Erste Kammer
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Fach(e): (Allgemein)
Dissertation: 1a./J. 48/2022 (11.)
ÄLTERE MENSCHEN. ASPEKTE, DIE DAS VERFASSUNGSGERICHT BEACHTEN MUSS, UM VON SICH AUS KOPIEN DER VERLEGUNGSBESCHEIDE GEMÄSS DEN ARTIKELN 88 UND 110 DES VERFASSUNGSGERICHTSGESETZES AUSZUSTELLEN.
Sachverhalt: Angesichts der Erklärung der Antragstellerinnen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, dass sie ältere Menschen seien, stellte eines der beteiligten Gerichte fest, dass der Umstand, dass eine Person „älter“ ist, für sich genommen kein ausreichender Grund dafür ist, anzunehmen, dass sie sich in einer Situation sozialer Benachteiligung befindet und dass daher von Amts wegen Kopien der Zustellungsurkunden ausgestellt werden müssen, sondern dass nachgewiesen werden muss, dass sie besondere Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte hat. Die anderen beteiligten Gerichte gingen von der Prämisse aus, dass ältere Menschen einer schutzbedürftigen Gruppe angehören und dass sich daraus die unverzichtbare Verpflichtung ergibt, die notwendigen materiellen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, die ihrem besseren Schutz dienen. Daher ordneten sie an, die Kopien zur Weiterleitung an die Parteien von Amts wegen auszustellen, wobei sie zudem die besonderen Umstände des konkreten Falles berücksichtigten.
Rechtlicher Maßstab: Das mit der Sache befasste Verfassungsgericht muss unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Rechte älterer Menschen, die in der mexikanischen Rechtsordnung und in internationalen Verträgen anerkannt sind, prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die in das Verfahren involvierte ältere Person tatsächlich in einer sozialen Benachteiligung befindet, die die Einleitung eines Verfahrens erschwert, im Sinne der Artikel 88 und 110 des Amparo-Gesetzes; denn in diesem Fall ist sie verpflichtet, von Amts wegen die für das Verfahren erforderlichen Kopien der Verfahrensunterlagen zu erstellen.
Begründung: Auch wenn das Alter an sich nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich eine Person in einer Situation der Schutzbedürftigkeit oder sozialen Benachteiligung befindet, so ist es doch ein Merkmal, das in den allermeisten Fällen mit einem solchen Zustand einhergeht. Da alle Gerichte verpflichtet sind, älteren Menschen, die an den ihnen vorliegenden Verfahren beteiligt sind, den größtmöglichen Vorteil zu gewähren, darf dieser nicht kategorisch und allgemein sein, sondern hängt in jedem Fall von den spezifischen Umständen ab, in denen sich die jeweilige ältere Person befindet. Zudem muss die durchgeführte Prüfung verschiedene Aspekte berücksichtigen: die von der älteren Person dargelegten Umstände, das dem Verfahren vorgelegte Beweismaterial sowie die verschiedenen menschlichen Vermutungen, die sich aus der Analyse der bewiesenen Tatsachen und den Besonderheiten des konkreten Falles ergeben können, wie beispielsweise die Berücksichtigung verschiedener sozialer Indikatoren, die auf eine Situation der Schutzbedürftigkeit der älteren Person hindeuten könnten (wie Wohnort, Einkommensniveau oder Bildungsgrad); das heißt, das Verfassungsgericht muss alle Umstände, die den älteren Menschen in eine Situation sozialer Benachteiligung bringen könnten, umfassend analysieren und dabei die Aussagen der Parteien sowie das vorgelegte Beweismaterial berücksichtigen, da dies wesentliche Pflichten jeder gerichtlichen Tätigkeit sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des verfassungsrechtlichen Paradigmas des Schutzes der Menschenrechte alle Gerichte des Landes verpflichtet sind, bei der Lösung des konkreten Falles die verschiedenen sozialen Kategorien zu berücksichtigen, die vermutlich zu einer sozialen Benachteiligung der betroffenen Person führen könnten; Diese Situation sozialer Benachteiligung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren sozialer Ungleichheit ergeben, unter denen ein und dieselbe Person leidet (Mehrfachdiskriminierung), da persönliche Merkmale oder Umstände eine Person in systemisch benachteiligte Verhältnisse bringen können; daher muss die urteilende Instanz stets sensibel für das Zusammentreffen dieser Kategorien sein, die auf ein und dieselbe Person zutreffen könnten. Ein Aspekt, der bei älteren Menschen zu berücksichtigen ist, ist das Geschlecht, das ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Feststellung ist, ob eine soziale Benachteiligung vorliegt. Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass ältere Frauen aufgrund der Überschneidung von Alter und Geschlecht besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz haben können, was ein Faktor ist, den die richterliche Instanz bei jeder Entscheidung im Amparo-Verfahren berücksichtigen muss, als Teil der Verpflichtung jedes Gerichts, Recht auf der Grundlage einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu sprechen.
ERSTE KAMMER.
Widerspruch zur Entscheidung 489/2019. Zwischen den Entscheidungen des Dritten Kollegialgerichts für Verwaltungssachen des Dritten Gerichtsbezirks, des Siebten Kollegialgerichts für Verwaltungssachen des Ersten Gerichtsbezirks und des Zehnten Kollegialgerichts für Verwaltungssachen des Ersten Gerichtsbezirks. 30. März 2022. Fünf Stimmen der Richterinnen Norma Lucía Piña Hernández und Ana Margarita Ríos Farjat, die sich das Recht auf eine abweichende Meinung vorbehielt, sowie der Richter Juan Luis González Alcántara Carrancá, Jorge Mario Pardo Rebolledo und Alfredo Gutiérrez Ortiz Mena. Berichterstatter: Richter Alfredo Gutiérrez Ortiz Mena. Protokollführerin: María Dolores Igareda Diez De Sollano.
Thesen und/oder gegensätzliche Standpunkte:
Das vom Dritten Kollegialgericht für Verwaltungssachen des Dritten Gerichtsbezirks bei der Entscheidung über die Beschwerde 359/2019 erlassene Urteil, in dem festgestellt wurde, dass der Umstand, dass eine Person im fortgeschrittenen Alter ist, für sich genommen kein ausreichender Grund ist, um anzunehmen, dass sie sich in einer prekären Lage befindet, und das Verfassungsgericht daher nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Kopien der Übermittlungsunterlagen auszustellen, wenn eine ältere Person dies allein aus diesem Grund beantragt. Nach Ansicht dieses Gerichts liegt eine Situation der Schutzbedürftigkeit nur dann vor, wenn die ältere Person nachweist, dass sie aufgrund ihrer funktionellen Fähigkeiten besondere Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte hat, und nicht als bloße Folge ihres Alters. Dieses Gericht stützte sich auf die Erwägungen der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation im direkten Verfassungsbeschwerdeverfahren 1399/2013;
Das vom Siebten Kollegialgericht für Verwaltungssachen des Ersten Gerichtsbezirks bei der Entscheidung über die Beschwerde 181/2016 vertretene Standpunkt, der zur isolierten Rechtsauffassung I.7o.A.23 K (10a) mit dem Titel und Untertitel „Verfassungsbeschwerde. IST DER BESCHWERDEFÜHRER EIN SENIOR, SO MUSS DER BEZIRKSRICHTER VON AMTS WEGEN DIE ENTSPRECHENDEN KOPIEN AUSSTELLEN, UM SIE AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN WEITERZULEITEN“, veröffentlicht im Amtsblatt des Wochenberichts der Bundesjustiz, Zehnte Epoche, Buch 37, Dezember 2016, Band II, Seite 1731, mit digitaler Registriernummer: 2013327; und
Das vom Zehnten Kollegialgericht für Verwaltungssachen des Ersten Gerichtsbezirks bei der Entscheidung über die Beschwerde 106/2018 vertretene Standpunkt, der zur isolierten Rechtsauffassung I.10o.A.13 K (10a.) mit dem Titel und Untertitel „ÄLTERE MENSCHEN. IHRE ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER SCHUTZBEDÜRFTIGEN UND SOZIAL BENACHTEILIGTEN GRUPPE ERFÜLLT DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 88, VIERTEN ABSATZ DES AMPARO-GESETZES, DAMIT DAS GERICHT VON SELBST AUS DIE NICHT VORGELEGTEN KOPIEN DER SCHRIFTLICHEN DARSTELLUNG DER RÜCKGRIFFSGRÜNDE DER VON IHNEN EINGELEGTEN REVISION AUSSTELLT“, veröffentlicht im Amtsblatt des Wochenberichts der Bundesjustiz, Zehnte Epoche, Buch 62, Januar 2019, Band IV, Seite 2272, mit digitaler Registriernummer: 2019046.
Rechtsprechungssatz 48/2022 (11a). Verabschiedet von der Ersten Kammer dieses Obersten Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung am 4. Mai 2022.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025156
Instanz: Kollegiale Bezirksgerichte
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Rechtsgebiet(e): (Verfassungsrecht, Zivilrecht)
Thesis: I.11o.C. J/11 C (11a.)
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN ODER VORSORGLICHE ANORDNUNGEN. SIE SIND WESENTLICHE INSTRUMENTE ZUR WAHRUNG DES GRUNDRECHTS AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ, DAMIT DIESE VOLLSTÄNDIG UND WIRKSAM IST.
Sachverhalt: In einem ordentlichen Verfahren beantragte der Beklagte einstweilige Maßnahmen. Der zuständige Richter gab diesem Antrag nicht statt, woraufhin der Beklagte ein indirektes Verfassungsbeschwerdeverfahren einleitete. Der Bezirksrichter wies die Klage ab, was zu einer Beschwerde führte.
Rechtliche Begründung: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen wesentliche Instrumente sind, die das Grundrecht auf Zugang zur Justiz gewährleisten, damit diese uneingeschränkt und wirksam ausgeübt werden kann.
Begründung: Dies liegt daran, dass einstweilige Verfügungen, die auch als Sicherungsmaßnahmen bezeichnet werden, Instrumente sind, die die Justizbehörde auf Antrag der Parteien – oder in einigen Fällen von Amts wegen – anordnen kann, um den Streitgegenstand zu sichern sowie einen schwerwiegenden und irreparablen Schaden für die Parteien oder die Gesellschaft im Zuge eines Verfahrens zu verhindern, das heißt, sie werden angeordnet, um zu verhindern, dass das Urteil in der Hauptsache sinnlos wird und keine praktische Wirksamkeit entfaltet. Diese Maßnahmen können jederzeit beantragt werden, solange noch kein Urteil oder vollstreckbarer Beschluss ergangen ist, auch vor Einleitung des Verfahrens. Nun ist es aber das Wesen jeder einstweiligen Verfügung, ein subjektives Recht zu sichern und eine Wirkung zu verhindern, was Besonderheiten mit sich bringt, die erfordern, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, um sie erlassen zu können. Somit erfolgt die Anwendung einstweiliger Verfügungen nicht automatisch, das heißt, es reicht nicht aus, dass jemand sie beantragt, damit die Justizbehörde sie zwangsläufig erlassen muss. In der Regel müssen für ihre Gewährung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter: a) Ein mutmaßliches Recht. Der Antragsteller muss, wenn auch nur mutmaßlich, nachweisen, dass er befugt ist, von der anderen Partei ein Recht einzufordern, das mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden soll; b) Eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr. Angesichts der Tatsachen, auf denen der Antrag beruht, muss erkennbar sein, dass ohne die Gewährung der einstweiligen Verfügung ein irreparabler oder schwer wiedergutzumachender Schaden entsteht, der die subjektiven Rechte des Antragstellers zunichte macht; c) Dringlichkeit der Maßnahme. Das vom Antragsteller geltend gemachte oder geltend zu machende materielle Recht darf nicht auf andere Weise sofort geschützt werden können, da sich andernfalls die Anordnung einer außerordentlichen Maßnahme nicht rechtfertigen ließe; und d) Formeller Antrag. Der Antrag muss gemäß den im jeweiligen Gesetz vorgesehenen Formvorschriften bei der zuständigen gerichtlichen Instanz gestellt werden. In einigen gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist die Gewährung der einstweiligen Verfügung mit der Verpflichtung des Antragstellers verbunden, die von der Justizbehörde festgelegte Sicherheit zu leisten. Auf diese Weise sind einstweilige Verfügungen wesentliche Instrumente, die das Grundrecht auf Zugang zur Justiz gewährleisten, damit diese umfassend und wirksam ist, denn der wirksame Rechtsschutz ist das Grundrecht, das jeder Person auf gerichtliche Entscheidung zusteht; das heißt, auf eine rechtlich begründete Entscheidung, in der Regel in der Sache selbst, die sie in Ausübung ihrer Rechte und berechtigten Interessen vor den Gerichten vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang können einstweilige Verfügungen nicht nur als Instrument betrachtet werden, das die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens verankerten Rechte wirksam und effizient macht, sondern auch als Mittel, das die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe sowie die vollständige Durchsetzung und den Schutz der Rechte von Privatpersonen gewährleistet. Somit wird davon ausgegangen, dass einstweilige Verfügungen aufgrund ihres Zwecks die Instrumente darstellen, die es ermöglichen, den Streitgegenstand zu bewahren und die Wirksamkeit eines Urteils oder einer Entscheidung über die Streitigkeit oder das Verfahren zu gewährleisten, oder dass durch solche einstweiligen Verfügungen während der Dauer des Hauptverfahrens oder des jeweiligen Verfahrens verhindert wird, dass einer der Parteien oder dem gesellschaftlichen Interesse ein schwerwiegender Schaden entsteht.
ELFTES KOLLEGIALGERICHT FÜR ZIVILRECHT DES ERSTEN BEZIRKS.
Beschwerde 182/2020. 11. Februar 2021. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Fernando Rangel Ramírez. Protokollführerin: Ma. del Carmen Meléndez Valerio.
Beschwerde 194/2020. DSM. 26. Februar 2021. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Fernando Rangel Ramírez. Schriftführer: Sergio Iván Sánchez Lobato.
Revisionsbeschwerde 16/2022. SJ Medical México, S. de R.L. de C.V. 29. März 2022. Einstimmige Entscheidung. Berichterstatter: Fernando Rangel Ramírez. Schriftführerin: Ma. del Carmen Meléndez Valerio.
Aussetzungsantrag (Überprüfung) 205/2021. Enriqueta Adriana Pasquel Ruiz. 27. April 2022. Einstimmig. Berichterstatter: Fernando Rangel Ramírez. Schriftführer: Octavio Rosales Rivera.
Revisionsklage 80/2022. Alberto López Morales. 4. Mai 2022. Einstimmiges Urteil. Berichterstatter: Fernando Rangel Ramírez. Protokollführerin: Miriam Aidé García González.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025152
Instanz: Erste Kammer
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Rechtsgebiet(e): (Zivilrecht, Verfassungsrecht)
Urteil: 1a./J. 114/2022 (11a.)
RECHT AUF VOLLSTÄNDIGEN SCHADENSERSATZ. AUSLEGUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 2109 UND 2112 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 2086, 2087 UND 2088 DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES FÜR DEN BUNDESSTAAT SONORA.
Sachverhalt: Eine Person reichte eine Klage auf verschuldensunabhängige Haftung wegen des Todes ihres Bruders ein, der von einem von einem Jugendlichen geführten Auto angefahren worden war. In erster Instanz wurden die Beklagten (Vater und Mutter des Jugendlichen sowie die Versicherung) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz sowohl für den Vermögensschaden als auch für den immateriellen Schaden verurteilt. Nach der Berufung und der Einreichung von Verfassungsbeschwerden durch beide Parteien gewährte das zuständige Berufungsgericht den Beklagten allein Rechtsschutz. Aus seiner Sicht und entgegen früheren Entscheidungen ist es gemäß dem Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Sonora bei der verschuldensunabhängigen Haftung nicht möglich, eine Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen, da kein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Da man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, wurde ein Revisionsantrag gestellt.
Rechtsauffassung: Die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass die Artikel 2109 und 2112 in Verbindung mit den Artikeln 2086, 2087 und 2088 des Zivilgesetzbuchs des Bundesstaates Sonora einer Verfassungsmäßigkeitsprüfung im Hinblick auf das Recht auf vollständigen Schadensersatz nur dann standhalten, wenn sie im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden.
Begründung: Die genannten Artikel lassen mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten zu. Die erste besteht darin, dass die verschuldensunabhängige Haftung, da es sich um eine Haftungsregelung für rechtmäßige, aber risikobehaftete Tätigkeiten handelt, keinen immateriellen Schaden umfasst, da dieser nur als Folge rechtswidriger Handlungen entsteht, die im Rahmen der subjektiven außervertraglichen Haftung zu beurteilen sind. Die zweite Auslegung besagt hingegen, dass der immaterielle Schaden eine Schadensart ist, die Teil der objektiven außervertraglichen Haftung ist, da in diesem Haftungssystem für jeden verursachten Schaden gehaftet wird, unabhängig vom Fehlen des subjektiven Elements oder der Sorgfaltspflicht; dies schließt sowohl Vermögens- als auch immaterielle Schäden ein. Dies ist so, da in den Artikeln 2109 und 2112 festgelegt ist, dass man im Rahmen der objektiven Haftung für den „verursachten Schaden“ haftet (ohne Einschränkung hinsichtlich der Art des Schadens) und für die Höhe des Schadenersatzes auf die Grundlagen des Artikels 2086 verwiesen wird, und in den Artikeln 2086, 2087 und 2088 findet sich nichts, was den immateriellen Schaden an die Verletzung einer Sorgfaltspflicht knüpft. In Anbetracht dessen wird die Auffassung vertreten, dass nur die zweite Auslegung eine Verfassungsprüfung mittels eines Verhältnismäßigkeitstests besteht. Das Problem der ersten Auslegung besteht darin, dass der Gesetzgeber den entsprechenden Schadensersatz nicht unter Berücksichtigung dessen festlegt, was tatsächlich zum Zeitpunkt der Entstehung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung eintreten kann; vielmehr entscheidet er, noch bevor das schädigende Ereignis eintritt und ohne dass die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind, dass das Element, das die Berechtigung zum Schadensersatz bestimmt, vom inneren Zustand des Verantwortlichen abhängt. Es darf nicht vergessen werden, dass das Recht auf angemessene Entschädigung darauf abzielt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder zumindest einen Ausgleich zu schaffen, sodass der verursachte Schaden die Höhe der Entschädigung bestimmt. Nun besteht die erwähnte zweite Auslegung im Lichte des Rechts auf angemessene Entschädigung sehr wohl eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Grundsätzlich zielt die gesetzgeberische Maßnahme darauf ab, die betroffenen Menschenrechte (Eigentum, Leben, Gesundheit, Unversehrtheit usw.) vor einem Verhalten einer Person zu schützen, das ungerechtfertigt in die Rechtssphäre einer anderen Person eingreift, sowie das Menschenrecht auf vollständigen Schadensersatz für die durch diese Rechtsverletzung verursachten Schäden zu schützen. Die gesetzliche Maßnahme ist ihrerseits geeignet und erfüllt diesen Zweck angemessen, ohne dass es gleichwertige Alternativen gibt. Eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung, die jede Art von Schaden (vermögensrechtlich oder immateriell) abdeckt, zielt darauf ab, die genannten Rechte und Pflichten zu schützen, und tut dies auf der Grundlage eines Modells, das kein subjektives Element erfordert. Die Behauptung, dass in jedem Haftungsmodell ein Verschulden als ebenso geeignete Maßnahme erforderlich sei, würde bedeuten, den Unterschied zwischen Verhaltensweisen, die keine inhärenten Risiken bergen, und solchen, die aufgrund ihrer Natur risikobehaftet oder gefährlich sind, nicht zu verstehen; was rechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese aufgrund ihres Potenzials, die Menschenrechte möglicher Opfer zu beeinträchtigen, unterscheidet. Schließlich handelt es sich um eine im engeren Sinne verhältnismäßige gesetzgeberische Maßnahme, da die Akzeptanz einer Regelung der objektiven außervertraglichen Haftung, die sowohl Vermögens- als auch immaterielle Schäden umfasst, in gewisser Weise die Rechte der Personen beeinträchtigt, die den Schaden verursacht haben; insbesondere müssen diese Personen im Falle einer Verurteilung den Schaden vollständig ersetzen, was finanzielle Entschädigungen beinhalten kann, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ihre Eigentumsrechte einschränken. Dieser Eingriff in den Rechtsbereich des Schädigers ist jedoch angesichts der Wiedergutmachung der Rechte der betroffenen Person voll und ganz gerechtfertigt und nicht schwerwiegender, als es wäre, die Beeinträchtigung der verschiedenen Rechte einer Person, die einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, den sie nicht zu ertragen verpflichtet ist, unberührt zu lassen.
ERSTE KAMMER.
Direkte Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung 538/2021. Irma del Carmen Campoy Salguero und ein weiterer. 10. November 2021. Fünf Stimmen der Richterinnen Norma Lucía Piña Hernández und Ana Margarita Ríos Farjat sowie der Richter Juan Luis González Alcántara Carrancá, der eine zustimmende Meinung verfasste, Jorge Mario Pardo Rebolledo und Alfredo Gutiérrez Ortiz Mena. Berichterstatter: Richter Alfredo Gutiérrez Ortiz Mena. Schriftführer: Miguel Antonio Núñez Valadez.
Rechtsprechungssatz 114/2022 (11a.). Verabschiedet von der Ersten Kammer dieses Obersten Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung am 17. August 2022.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025151
Instanz: Kollegiale Bezirksgerichte
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Thema(en): (Verfassungsrecht)
Thesis: XVII.1.P.A. J/6 CS (11a.)
GRUNDRECHT AUF GESUNDHEIT IM ZUSAMMENHANG MIT IMPFUNGEN. ANALOG DAZU MÜSSEN DIE IM ALLGEMEINEN GESUNDHEITSGESETZ ENTHALTENEN REGELN UND GRUNDSÄTZE, DIE FÜR DAS ALLGEMEINE IMPFPROGRAMM GELTEN, AUF DIE AUSSERORDENTLICHEN PROGRAMME AUSGEWEITET WERDEN, DIE SICH AUS DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN IM GESUNDHEITSWESEN ERGEBEN, mit den entsprechenden Anpassungen und entsprechend der Verfügbarkeit der Impfstoffe.
Sachverhalt: Die Klägerinnen haben im Namen ihrer minderjährigen Kinder im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung der Verabreichung des Impfstoffs von Pfizer-BioNTech (BNT162b2) gegen das SARS-CoV-2-Virus zur Vorbeugung von COVID-19 eingereicht. Der Bezirksrichter gewährte die einstweilige Aussetzung mit der Maßgabe, dass die Kinder so bald wie möglich geimpft werden, da er der Ansicht war, dass damit weder Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verletzt noch das gesellschaftliche Interesse beeinträchtigt werde; die zuständige Behörde legte dagegen Beschwerde ein.
Rechtliche Grundlage: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass die im Allgemeinen Gesundheitsgesetz enthaltenen Vorschriften und Grundsätze, die für das allgemeine Impfprogramm gelten, analog auch auf Sonderprogramme anzuwenden sind, die sich aus den Maßnahmen zur Gesundheitssicherheit ergeben, wobei entsprechende Anpassungen vorzunehmen sind und die Verfügbarkeit der Impfstoffe zu berücksichtigen ist.
Begründung: Dies liegt daran, dass die Artikel 144, 157 Bis 1 bis 157 Bis 16, 404 und 408 des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes Grundsätze und Vorschriften zum Menschenrecht auf Gesundheit enthalten, die sich aus Artikel 4 der Verfassung ableiten und durch gesetzgeberische Maßnahmen in diesem Gesetz konkretisiert werden. Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Grundsätze der universellen und kostenlosen Impfung; der Auslegung und Vorgehensweise in Bezug auf Impfstoffe auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie nach Kriterien der Rationalität und Objektivität; der höheren Qualität der Impfstoffe und der Priorität ihrer Einfuhr im Interesse der öffentlichen Gesundheit sowie die Vorschriften, wonach Impfstoffe eine Frage der nationalen Sicherheit darstellen und ausreichende Haushaltsmittel für ihre Beschaffung, Verfügbarkeit und Verteilung bereitgestellt werden müssen; ebenso ist das Recht jeder im Staatsgebiet ansässigen Person vorgesehen, in allen Einrichtungen und Stellen der öffentlichen Verwaltung, sowohl auf Bundes- als auch auf lokaler Ebene, des Nationalen Gesundheitssystems die im Universellen Impfprogramm enthaltenen Impfstoffe gemäß dem genannten Gesetz universell und kostenlos zu erhalten, unabhängig davon, welchem Sozialversicherungs- oder Sozialschutzsystem sie angehört; Nach Ansicht dieses Gerichts müssen diese Regeln und Grundsätze daher analog auf außerordentliche Programme ausgedehnt werden, die sich aus den Sicherheitsmaßnahmen im Gesundheitsbereich ergeben, mit den entsprechenden Anpassungen und entsprechend der Verfügbarkeit der Impfstoffe, da in beiden Impfprogrammen derselbe Grund für den Schutz des genannten Rechts zum Tragen kommt.
ERSTES KOLLEGIALGERICHT FÜR STRAF- UND VERWALTUNGSRECHT DES 17. GERICHTSBEZIRKS.
Beschwerde 172/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 9. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Martín Hernández Simental. Protokollführer: Juan Carlos Rivera Pérez.
Beschwerde 201/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsressourcen, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 24. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführer: Alberto Siqueiros Sidas.
Beschwerde 209/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 27. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Raymundo Cornejo Olvera. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Beschwerde 236/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 8. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführerin: Claudia Carolina Monsiváis de León.
Beschwerde 258/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 17. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatterin: Claudia Alejandra Alvarado Medinilla, Gerichtssekretärin, die von der Kommission für die Richterlaufbahn des Bundesjustizrats zur Ausübung der Aufgaben einer Richterin ermächtigt wurde. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025150
Instanz: Kollegiale Bezirksgerichte
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Thema(en): (Verfassungsrecht)
Thema: XVII.1.P.A. J/7 CS (11. Klasse)
GRUNDRECHT AUF GESUNDHEIT IM HINBLICK AUF IMPFUNGEN. ES IST EINE VERPFLICHTUNG DES MEXIKANISCHEN STAATES, IM RAHMEN DER HAUSHALTSRECHTLICHEN SUFFIZIENZ DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, UM DIE RECHTZEITIGE UND KOSTENFREIE BEVORRATUNG UND VERTEILUNG VON IMPFSTOFFEN SOWOHL IM RAHMEN REGELMÄSSIGER ALS AUCH AUSSERORDENTLICHER KAMPAGNEN ZU GEWÄHRLEISTEN, OHNE DABEI ZU SPAREN ZU WOLLEN UND DIE QUALITÄT ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
Sachverhalt: Die Klägerinnen haben im Namen ihrer minderjährigen Kinder im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung der Verabreichung des Impfstoffs von Pfizer-BioNTech (BNT162b2) gegen das SARS-CoV-2-Virus zur Vorbeugung von COVID-19 eingereicht. Der Bezirksrichter gewährte die einstweilige Aussetzung mit der Maßgabe, dass die Kinder so bald wie möglich geimpft werden, da er der Ansicht war, dass damit weder Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verletzt noch das gesellschaftliche Interesse beeinträchtigt werde; die zuständige Behörde legte dagegen Beschwerde ein.
Rechtsgrundsatz: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass der mexikanische Staat gemäß dem Grundsatz der Haushaltsausreichendheit verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl im Rahmen regulärer als auch außerordentlicher Impfkampagnen eine rechtzeitige und kostenlose Versorgung mit Impfstoffen sowie deren Verteilung sicherzustellen, ohne dabei zugunsten von Einsparungen Abstriche bei der Qualität zu machen.
Begründung: Dies, da die Artikel 157 Bis 6, 157 Bis 7, 157 Bis 11 und 157 Bis 13 des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes Vorschriften zur ausreichenden Mittelausstattung, zu rationalen und objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen, zum Grundsatz der höchsten Qualität von Impfstoffen sowie zur Priorität von Importen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der nationalen Sicherheit enthalten, sowie das Recht auf ausreichende Haushaltsmittel für die Versorgung, Verfügbarkeit und Verteilung von Impfstoffen vorsehen, wonach der mexikanische Staat für die Versorgung und deren rechtzeitige und kostenlose Verteilung sowie für die Verfügbarkeit der für die Impfmaßnahmen erforderlichen Mittel sorgen wird (unter dem Grundsatz der vorrangigen nationalen Sicherheit); zu diesem Zweck wird die Abgeordnetenkammer in jedem Haushaltsjahr die hierfür ausreichenden Haushaltsmittel bereitstellen, da der Gesetzgeber selbst in der Begründung des Dekrets zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes im Bereich der Impfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 19. Juni 2017, festgelegt hat, dass in dieser Angelegenheit äußerste Sorgfalt geboten ist, um Qualität nicht zugunsten von Einsparungen zu opfern; daher darf die Haushaltsfrage kein Hindernis für die Beschaffung und Verabreichung des besten auf dem Markt verfügbaren Impfstoffs darstellen, bei dem es sich derzeit nach den von der klagenden Behörde anerkannten wissenschaftlichen Daten, gestützt auf die von der Cofepris am 3. März 2022 erteilte Zulassung, um den BNT162b2 (Pfizer-BioNTech) gegen COVID-19 für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren; was zudem dem Grundsatz der höchsten Qualität und Sicherheit von Impfstoffen entspricht und gleichzeitig eine Investition in die öffentliche Gesundheit darstellt, die zu einer verbesserten Prävention der genannten Krankheit in einer vorrangig zu versorgenden Gruppe, nämlich Kindern und Jugendlichen, führt, was in dem Dokument mit dem Titel „Nationale Impfpolitik gegen das SARS-CoV-2-Virus zur Prävention von COVID-19 in Mexiko“ anerkannt wurde.
ERSTES KOLLEGIALGERICHT FÜR STRAF- UND VERWALTUNGSRECHT DES 17. GERICHTSBEZIRKS.
Beschwerde 172/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 9. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Martín Hernández Simental. Protokollführer: Juan Carlos Rivera Pérez.
Beschwerde 201/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsressourcen, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 24. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführer: Alberto Siqueiros Sidas.
Beschwerde 209/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 27. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Raymundo Cornejo Olvera. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Beschwerde 236/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 8. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführerin: Claudia Carolina Monsiváis de León.
Beschwerde 258/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 17. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatterin: Claudia Alejandra Alvarado Medinilla, Gerichtssekretärin, die von der Kommission für die Richterlaufbahn des Bundesjustizrats zur Ausübung der Aufgaben einer Richterin ermächtigt wurde. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
Epoche: Elfte Epoche
Registrierungsnummer: 2025149
Instanz: Kollegiale Bezirksgerichte
Art der Arbeit: Rechtswissenschaft
Quelle: Wochenzeitung für Rechtsfragen der Föderation
Veröffentlichung: Freitag, 26. August 2022, 10:34 Uhr
Thema(en): (Verfassungsrecht)
Thesis: XVII.1.P.A. J/5 CS (11a.)
GRUNDRECHT AUF GESUNDHEIT IM ZUSAMMENHANG MIT IMPFUNGEN. DER BUNDESGESETZGEBER IST ZUSTÄNDIG, VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DIE DIESES RECHT AUSFÜHREN UND ES SOGAR DURCH GRUNDSÄTZE UND REGELN ERWEITERN, SOFERN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER ZIELE UND MITTEL ERFÜLLT SIND.
Sachverhalt: Die Klägerinnen haben im Namen ihrer minderjährigen Kinder im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren eine indirekte Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung der Verabreichung des Impfstoffs von Pfizer-BioNTech (BNT162b2) gegen das SARS-CoV-2-Virus zur Vorbeugung von COVID-19 eingereicht. Der Bezirksrichter gewährte die einstweilige Aussetzung mit der Maßgabe, dass die Kinder so bald wie möglich geimpft werden, da er der Ansicht war, dass damit weder Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verletzt noch das gesellschaftliche Interesse beeinträchtigt werde; die zuständige Behörde legte dagegen Beschwerde ein.
Rechtliche Beurteilung: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass der Bundesgesetzgeber befugt ist, Vorschriften zu erlassen, die das Grundrecht auf Gesundheit – insbesondere im Hinblick auf Impfungen im Allgemeinen Gesundheitsgesetz – durch Grundsätze und Regeln konkretisieren und sogar erweitern, vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen in Bezug auf sowohl die Ziele als auch die Mittel erfüllt sind, um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Einschränkungen gerechtfertigt sind, da es notwendig ist, seinerseits verfassungsrechtlich geschützte Rechte und Interessen zu schützen.
Begründung: Dies liegt daran, dass gemäß der Einzelentscheidung P. XII/2011 des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Nation Grundrechte die Struktur von Grundsätzen haben – die sich von Normen unterscheiden, welche Regeln mit hinreichend detaillierten und festgelegten Anwendungsvoraussetzungen enthalten und durch subsumptive Argumentation angewendet werden –, die sich dadurch auszeichnen, dass sie Rechtsgebote mit sehr offen definierten Anwendungsvoraussetzungen sind, was sie naturgemäß dazu prädestiniert, in konkreten Fällen mit anderen Normen mit rechtlichen Inhalten in Wechselwirkung zu treten, die in nicht identische Richtungen weisen; daher wirken sie in der juristischen Argumentation als Optimierungsgebote, da ihr Schutz und ihre Anerkennung in den Verfassungstexten naturgemäß voraussetzen, dass ihre normativen Anforderungen in konkreten Fällen mit anderen in Konflikt geraten, woraufhin eine Abwägung erforderlich wird, um das Ergebnis ihrer gemeinsamen Anwendung in diesen Fällen zu artikulieren. Die rechtliche Lösung von Konflikten, die Grundrechte betreffen, beginnt jedoch nicht jedes Mal bei Null, sondern das Rechtssystem enthält eine mehr oder weniger akzeptierte Bandbreite an Regeln, die zum Ausdruck bringen, was in verschiedenen Kontexten oder Anwendungsszenarien als angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen angesehen werden kann oder nicht; daher ist der Gesetzgeber befugt, Vorschriften wie die hier in Rede stehenden in Bezug auf das Recht auf Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Impfung im Allgemeinen Gesundheitsgesetz, zu erlassen, die dieses durch Grundsätze und Regeln regeln; er kann dies jedoch nicht nach eigenem Ermessen tun, sondern nur unter bestimmten Bedingungen, die sowohl die Ziele als auch die Mittel betreffen, da seine Regelungsarbeit – falls erforderlich – vom Obersten Gerichtshof der Nation sorgfältig geprüft werden muss, um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Grenzen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sind, ihrerseits verfassungsmäßig geschützte Rechte und Interessen zu schützen, und dass sie nicht auf willkürlichen Grundlagen oder ohne ausreichende Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Bedingungen der Ausübung des betreffenden Rechts erlassen wurden. Aufgrund des Vorstehenden ist zu beachten, dass sich aus der Weiterentwicklung der im Allgemeinen Gesundheitsgesetz enthaltenen Grundsätze und Regeln (Grundsatz der universellen Impfung und Regel der Kostenfreiheit, Regel der ausreichenden Haushaltsmittel, Grundsatz der Auslegung und Vorgehensweise in Impfangelegenheiten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie nach Kriterien der Rationalität und Objektivität, Regel der Melde- und Informationspflicht, Grundsatz der höchsten Impfstoffqualität, Priorität der Einfuhr im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Regeln zur Impfung als Frage der nationalen Sicherheit; zur Versorgung, Verfügbarkeit und Verteilung; zur ausreichenden Mittelausstattung für die Versorgung, Verfügbarkeit und Verteilung von Impfstoffen; zur Überwachung der effizienten Nutzung der für Impfmaßnahmen bestimmten Ressourcen sowie dem Grundsatz der wissenschaftlichen und produktiven Selbstversorgung im Bereich der Impfstoffe), die sich aus dem Grundrecht auf Gesundheit ableiten, ist nicht nur kein Verstoß durch die genannte Gesetzgebung festzustellen, sondern es erweitert und präzisiert eine Reihe von Durchführungsbestimmungen, die der Gesetzgeber selbst im Gesetz stärken wollte, und aufgrund seiner fortgeschrittenen Entwicklung muss dies die Prämisse für die Analyse des Grundrechts auf Gesundheit in Bezug auf Impfungen sein (wie in der Begründung des Dekrets zur Reform und Ergänzung verschiedener Bestimmungen des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes im Bereich der Impfung dargelegt, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation vom 19. Juni 2017, wo es als Recht gefestigt wird und Impfstoffen der Charakter von Gütern der nationalen Sicherheit zuerkannt wird), was durch die direkte Auslegung des Verfassungsrechts ergänzt wird, wie sie durch die Rechtsprechung und Präzedenzfälle des Obersten Gerichtshofs der Nation entwickelt wurde.
ERSTES KOLLEGIALGERICHT FÜR STRAF- UND VERWALTUNGSRECHT DES 17. GERICHTSBEZIRKS.
Beschwerde 172/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 9. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Martín Hernández Simental. Protokollführer: Juan Carlos Rivera Pérez.
Beschwerde 201/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsressourcen, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 24. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführer: Alberto Siqueiros Sidas.
Beschwerde 209/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 27. Mai 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: José Raymundo Cornejo Olvera. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Beschwerde 236/2022. Stellvertretender Leiter der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 8. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatter: Eduardo Ochoa Torres. Protokollführerin: Claudia Carolina Monsiváis de León.
Beschwerde 258/2022. Stellvertretender Leiter für Verwaltungsangelegenheiten, dem Büro der Generalstaatsanwältin des Gesundheitsministeriums zugeordnet, in Vertretung des Bundesgesundheitsministers. 17. Juni 2022. Einstimmiger Beschluss. Berichterstatterin: Claudia Alejandra Alvarado Medinilla, Gerichtssekretärin, die von der Kommission für die Richterlaufbahn des Bundesjustizrats zur Ausübung der Aufgaben einer Richterin ermächtigt wurde. Protokollführerin: Rosa Emma Muñoz Rodarte.
Anmerkung: Die Einzelentscheidung P. XII/2011 mit dem Titel: „KONFLIKTE IM ZUSAMMENHANG MIT GRUNDRECHTEN. IHRE RECHTLICHE LÖSUNG“, ist im „Semanario Judicial de la Federación y su Gaceta“, Neunte Epoche, Band XXXIV, August 2011, Seite 23, unter der digitalen Registriernummer 161368 veröffentlicht.
Dieser Beschluss wurde am Freitag, dem 26. August 2022, um 10:34 Uhr im „Semanario Judicial de la Federación“ veröffentlicht und gilt somit ab Montag, dem 29. August 2022, als verbindlich im Sinne von Punkt 9 des Allgemeinen Plenarbeschlusses 1/2021.
