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Thesis-Freitag – 11. November – Wochenzeitung der Justiz der Föderation

11. November 2022 / Rechtsprechung / Rechtsstreitigkeiten / von Cinthya González und Daniela Pineda Robles

 

An diesem #ThesisFriday am 11. November 2022 stellen wir dir die wichtigsten von den Gerichten und dem Obersten Gerichtshof veröffentlichten Kriterien vor:  

  • Die Aussetzung der Verpflichtung, gedruckte oder digitale Exemplare von Veröffentlichungen und Produktionen an Bibliotheken im Rahmen der Pflichtexemplarregelung zu übergeben, ist wirksam (Allgemeines Bibliotheksgesetz). 
  • Die elektronische Signatur juristischer Personen ist für die Einreichung von Schriftsätzen über das Portal der PJF nicht gültig, doch muss der Richter diese zur Bestätigung vorlegen. 
  • Die gegen eine allgemeine Vorschrift und gegen die Unterbrechung der Stromversorgung als Durchführungsmaßnahme eingereichte Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig, da die CFE als zuständige Behörde angesehen werden könnte. 
  • Im Vertrag über ein hypothekarisch gesichertes Darlehen ist der effektive Jahreszins ein geeigneter finanzieller Maßstab, um die Angemessenheit der vereinbarten ordentlichen Zinsen zu beurteilen. 
  • Es ist die Pflicht der Richter, dafür zu sorgen, dass die Verfahrensrechte älterer Menschen gewahrt werden. 
  • Gegen den Beschluss im Verfahren zur Anmeldung einer Marke, mit dem über einen Widerspruch entschieden wird, kann im Verwaltungsrechtsverfahren Klage erhoben werden (LPI-Anwältin). 
  • Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung ist kein eigenständiges Verfahren und muss daher im Rahmen desselben Verfahrens behandelt werden (aufgehobene LPI). 
  • Die Entscheidung 1a./J. 1/2019 (10a.) des Obersten Gerichtshofs (SCJN), die sich mit der Nichtanwendbarkeit der ausdrücklichen Unterwerfungsklausel in Standardverträgen befasst, darf nicht zum Nachteil des Nutzers von Finanzdienstleistungen angewendet werden.  

 

Zusammenfassung erstellt von unseren Mitarbeiterinnen
aus dem Bereich Prozessführung und Streitbeilegung,
Cinthya González und Daniela Pineda Robles. 

 


Für weitere Informationen zum Thema Rechtsstreitigkeiten schreiben Sie uns bitte an:

jbonequi@bgbg.mx und esosa@bgbg.mx

 

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Dissertation: PC.I.A. J/20 A (11a.) / Registriernummer: 2025475

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts

 

AUSSETZUNG DES VERFAHRENS ZUR INDIREKTEN VERFASSUNGSBESCHWERDE. DIESE IST ZU GEWÄHREN, WENN DIE ARTIKEL 33, 34, 37, 38, 40 UND 43 DES ALLGEMEINEN BIBLIOTHEKSGESETZES ALS ANGEFOCHTENE RECHTSVORSCHRIFTEN ANGEGEBEN WERDEN, HINSICHTLICH DER VERPFLICHTUNG, DEN BIBLIOTHEKEN, DIE DIE PFLICHTABGABE BILDEN, ZWEI GEDRUCKTE EXEMPLARE ODER EIN DIGITALES ARCHIVEXEMPLAR DER AUSGABEN UND PRODUKTIONEN DER IN DEM GENANNTEN ARTIKEL 34 AUFGEFÜHRTEN MATERIALIEN ZU ÜBERGEBEN, da die in Artikel 128 Absatz II des Gesetzes über den Rechtsschutz festgelegte Voraussetzung erfüllt ist.

Sachverhalt: Die konkurrierenden Berufungsgerichte fällten widersprüchliche Urteile bei der Prüfung von Rechtssachen, in denen verschiedene juristische Personen im Rahmen eines indirekten Amparo-Verfahrens gegen das Allgemeine Bibliotheksgesetz geklagt hatten, das am 1. Juni 2021 im Amtsblatt der Föderation veröffentlicht worden war, insbesondere gegen die Artikel 33, 34, 37, 38, 40 und 43 dieses Gesetzes, und beantragten die im Amparo-Gesetz vorgesehene Aussetzungsmaßnahme, damit sie, solange über die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, nicht verpflichtet sind, den Bibliotheken, die das dort genannte Pflichtexemplar bilden, alle Ausgaben und Produktionen der in Artikel 34 genannten Materialien zu übergeben, wie es der genannte Artikel 37 vorschreibt, d. h. die Abgabe von zwei gedruckten Exemplaren oder einem Exemplar in digitaler Form; diesbezüglich befanden zwei Kollegialgerichte, dass die Gewährung dieser einstweiligen Anordnung nicht zulässig sei, da die in Artikel 128 Absatz II des Amparo-Gesetzes vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt sei, da ihre Gewährung dem sozialen Interesse schaden und gegen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verstoßen würde; ein anderes Gericht hingegen war der Ansicht, dass die Gewährung der Maßnahme sehr wohl zulässig sei, da die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei, da durch die Gewährung der Aussetzung weder das öffentliche Interesse beeinträchtigt werde noch gegen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verstoßen werde; und das verbleibende Gericht befand, dass die Gewährung der Aussetzung zwar zulässig sei, jedoch nur insoweit, als es um die Herausgabe elektronischer, digitaler oder analoger Dateien der Ausgaben oder Produktionen im Sinne von Artikel 34 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes gehe; es bestätigte jedoch die Ablehnung der Gewährung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Herausgabe der physischen Exemplare der Werke der Verleger und Autoren.

Rechtsauffassung: Das Plenum für Verwaltungssachen des Ersten Gerichtsbezirks stellt fest, dass, wenn die Artikel 33, 34, 37, 38, 40 und 43 des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation am 1. Juni 2021, im Rahmen eines indirekten Verfassungsbeschwerdeverfahrens angefochten werden und die Aussetzung der beanstandeten Handlungen beantragt wird, wird dadurch weder das gesellschaftliche Interesse beeinträchtigt noch gegen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verstoßen, da die vorübergehende „Nichtübergabe“ dieser Werke oder Materialien durch die dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen nur vorübergehend und nicht dauerhaft wäre und zudem die in der streitigen Rechtsvorschrift genannte Sammlung auch auf andere Weise erfolgen kann; sodurch wird das Interesse der Gesellschaft daran, dass ihr diese Werke zur Verfügung stehen, nicht beeinträchtigt.

Begründung: Dies ist der Fall, da zu berücksichtigen ist, dass die beanstandeten Bestimmungen zwar darauf abzielen, den Zugang zu Kultur, Bildung und neuen Technologien zu gewährleisten, d. h. ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgen, die Aussetzung der beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht darauf abzielt, die Ausübung dieser Rechte endgültig zu verhindern, sondern lediglich, sie vorübergehend in der dort vorgesehenen Weise und nur in Bezug auf die Werke oder Produktionen der klagenden Partei einzuschränken, um den Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu wahren, da die Bibliotheken ohne die Umsetzung der beanstandeten Vorschriften weiterhin die notwendigen Sammlungen zur Erweiterung ihres kulturellen Bestands durch den Erwerb von Werken im Rahmen von Kaufgeschäften oder durch Schenkungen von Personen, die zuvor ein Exemplar erworben haben, fortsetzen können, jedoch nicht durch die zwangsweise Einbeziehung von Exemplaren in ihren Bestand an Werken oder Produktionen; wobei zwar in der Begründung des Allgemeinen Bibliotheksgesetzes betont wurde, dass der Zweck der Schaffung eines Netzwerks öffentlicher Bibliotheken darin besteht, Chancenräume zu schaffen, die darauf abzielen, Ungleichheit, schlechte schulische Leistungen und den Mangel an sozialen Räumen mit freiem Zugang zur kulturellen Entfaltung zu bekämpfen sowie die gesetzliche Hinterlegung von Veröffentlichungen einzuführen, die obligatorische Pflichtexemplarablieferung jedoch nicht das einzige Mittel ist, um diese Ziele zu erreichen, denn es reicht nicht aus, dass das verfolgte Ziel akzeptabel oder sogar zwingend ist, sondern im letzteren Fall muss die Beeinträchtigung minimal sein, da, auch wenn die Pflichtexemplarabgabe darauf abzielt, der Gesellschaft Zugang zur Kultur in ihren verschiedenen Bereichen zu verschaffen, objektiv feststeht, dass durch die Gewährung der Aussetzung dieser Zugang keineswegs verhindert wird, da sie nicht das einzige Mittel zu diesem Zweck ist; sodass für den Fall, dass die beanstandeten Bestimmungen mit der Verfassungsordnung im Einklang stehen, die Folge die Herausgabe der Werke gemäß den in den beanstandeten Vorschriften festgelegten Bedingungen wäre; und im Gegensatz dazu hätte die Aussetzung, sollten diese Vorschriften als verfassungswidrig beurteilt werden, ihren Zweck erfüllt, indem sie verhindert hätte, dass die geschädigte Partei die Exklusivität der in ihrem Eigentum stehenden Werke und deren mögliche unbefugte Verbreitung gefährdet.

Vollversammlung des Ersten Verwaltungsgerichtsbezirks.

 

 

Dissertation: 1a./J. 94/2022 (11.) / Registriernummer: 2025459

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

ELEKTRONISCHE SIGNATUR (E.FIRMA) DER JURISTISCHEN PERSON, AUSGESTELLT VON DER STEUERVERWALTUNG. SIE IST NICHT GÜLTIG FÜR DIE UNTERZEICHNUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN, DIE ÜBER DAS ONLINE-PORTAL DER BUNDESJUSTIZBEHÖRDE EINGEREICHT WERDEN; DENNOCH MUSS DIE BESCHWERDEFÜHRERIN DARAUF HINGEWIESEN WERDEN, DASS SIE DIESE BESTÄTIGEN MUSS.

Sachverhalt: Die streitenden Berufungsgerichte vertraten gegensätzliche Standpunkte bei der Beurteilung der Frage, ob gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung über die Anerkennung digitaler Zertifikate, die zwischen dem Bundesjustizrat und der Steuerverwaltung geschlossen wurde, die mit der von der Steuerbehörde an juristische Personen ausgestellten elektronischen Signatur eingereichten Verfassungsbeschwerden oder Rechtsmittel als gültig anzuerkennen, zurückzustellen, um dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit zur Unterzeichnung zu geben, oder sie gegebenenfalls wegen fehlender Unterschrift zurückzuweisen.

Rechtsauffassung: Die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation stellt fest, dass angesichts der Anerkennung der vom Steuerverwaltungsdienst ausgestellten elektronischen Signatur für die Einreichung von Schriftsätzen über das Online-Portal der Bundesjustiz ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Fehler bei der Unterzeichnung der Klageschrift oder des Rechtsbehelfs mit der elektronischen Signatur der juristischen Person anstelle der Unterschrift der sie vertretenden natürlichen Person als Unregelmäßigkeit der Klage anzusehen ist, die dazu führt, dass die Klägerin aufgefordert wird, das Dokument von der dazu befugten Person unterzeichnen und bestätigen zu lassen, um es sich zu eigen zu machen.

Begründung: Auch wenn es gemäß der Bundessteuergesetzgebung zulässig ist, dass juristische Personen digitale Dokumente unterzeichnen, ist dieser Aspekt in den Artikeln 3 des Amparo-Gesetzes und in Artikel 6 der Gemeinsamen Vereinbarung Nr. 1/2013 des Obersten Gerichtshofs der Nation, des Wahlgerichts der Bundesjustiz und des Bundesjustizrats über die zertifizierte elektronische Signatur der Bundesjustiz (FIREL) und die elektronische Akte geregelt. Tatsächlich kann es aufgrund der Anerkennung der vom Steuerverwaltungsdienst ausgestellten elektronischen Signatur zur Einreichung von Schriftsätzen bei der Bundesjustiz zu Verwirrung seitens des klagenden Steuerpflichtigen kommen, was die Möglichkeit betrifft, die elektronische Signatur der juristischen Person in Steuerangelegenheiten zur Unterzeichnung digitaler Dokumente zu verwenden. Daher wird auf einen Ausnahmefall hingewiesen, in dem der Fehler bei der Unterzeichnung der Klage oder des Rechtsbehelfs mit der elektronischen Signatur der juristischen Person anstelle der Unterschrift der sie vertretenden natürlichen Person als Unregelmäßigkeit des Schriftsatzes anzusehen ist, die dazu führt, dass die Antragstellerin aufgefordert wird, diesen zu unterzeichnen und zu bestätigen, um so die Voraussetzung des Grundsatzes der Klagebefugnis der geschädigten Partei zu erfüllen. Dies dient dem Zweck, die in Artikel 17 der Verfassung und Artikel 25 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte auf Zugang zur Justiz und auf wirksamen Rechtsschutz effizient und umfassend zu wahren, da in diesem Fall nicht davon ausgegangen wird, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der der Gerichtsbarkeit unterworfenen Angelegenheit durch einen Fehler bei der Unterzeichnung des Dokuments durch die klagende Partei ausgeschlossen ist.

ERSTE KAMMER.

 

 

Dissertation: PC.VII.C. J/5 C (11a.) / Registriernummer: 2025456

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts

KLAGE AUF INDIREKTEN VERFASSUNGSRECHTSBEHELF. SIE IST NICHT ALS OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, WENN DIE VERFASSUNGSWIDRIGKEIT EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT UND ALS ANWENDUNGSHANDLUNG DIE STROMABSTELLUNG ODER EINE ANDERE AUS DEM ENTSPRECHENDEN VERSORGUNGSVERTRAG ABGELEITETE HANDLUNG GELTEND GEMACHT WIRD, da in einem solchen Fall die Bundesenergiebehörde (CFE) ausnahmsweise den Charakter einer zuständigen Behörde haben kann [Auslegung der Rechtsprechung 2a./J. 30/2018 (10a.)].

Sachverhalt: Die streitenden Berufungsgerichte vertraten unterschiedliche Auffassungen bei der Prüfung der Frage, ob die Bundesstromkommission (CFE) im Rahmen eines indirekten Amparo-Verfahrens als zuständige Behörde angesehen werden kann, wenn die Verfassungswidrigkeit von Artikel 41 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes geltend gemacht wird und als anwendbare Maßnahme die Unterbrechung der Stromversorgung oder eine andere aus dem jeweiligen Liefervertrag abgeleitete Maßnahme vorliegt, und ob es aufgrund dessen möglich ist, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Rechtsgrundsatz: Das Plenum für Zivilsachen des Siebten Gerichtsbezirks stellt fest, dass bei Klagen gegen Handlungen der Bundesstromkommission, die sich aus dem Stromliefervertrag ergeben – wie beispielsweise die Unterbrechung der Stromversorgung –, wobei letztere als Anwendung einer allgemeinen Vorschrift bezeichnet wird, deren Verfassungswidrigkeit ebenfalls angefochten wird, ist es nicht möglich, die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig abzuweisen, indem argumentiert wird, dass dieses staatliche Produktionsunternehmen keine zuständige Behörde im Sinne des Verfahrens sei, da es in diesem Fall ausnahmsweise als solche bezeichnet werden kann, da ihm die Anwendung einer als verfassungswidrig beanstandeten Vorschrift vorgeworfen wird.

Begründung: Die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation hat mit dem Rechtsprechungsgrundsatz 2a./J. 30/2018 (10a.) festgestellt, dass die Bundesstromkommission keine zuständige Behörde im Sinne des Amparo-Verfahrens ist, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die im Stromliefervertrag vorgesehen sind; daher steht in diesem Fall außer Frage, dass das Vorliegen dieser Rechtsprechung in der Regel einen offensichtlichen und zweifelsfreien Grund für die Unzulässigkeit darstellt, um die Amparo-Klage abzuweisen; in dem genannten Grundsatz sind jedoch auch Ausnahmefälle vorgesehen, wie etwa der Fall, dass das genannte staatliche Produktionsunternehmen sehr wohl als zuständige Behörde benannt werden kann, wenn es Vorschriften anwendet, die als verfassungswidrig angesehen werden, was deutlich macht, dass es in diesem Fall nicht möglich ist, eine Verfassungsbeschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit einer allgemeinen Vorschrift geltend gemacht wird, wie dies bei den Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes der Fall ist, wobei als Durchführungsakt der Bundesstromkommission die Unterbrechung der Stromversorgung oder eine andere Handlung, die sich aus dem jeweiligen Liefervertrag ergibt, angeführt wird, denn abgesehen davon, dass in einem solchen Fall die genannte Ausnahmeregelung hinsichtlich der Befugnisse dieser Behörde im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung kommen könnte, umfasst die Prüfung dieses Themas gemäß dem vorgebrachten Streitfall zwangsläufig Sachfragen, die im jeweiligen Urteil zu prüfen sind.

VOLLSITZUNG DES SIEBTEN GERICHTSBEZIRKS IN ZIVILRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN.

 

Thesis: PC.XVI.C. J/3 C (11a.) / Registriernummer: 2025454

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts

DARLEHENSVERTRAG MIT HYPOTHEKARISCHER SICHERHEIT. FÜR DIE BEURTEILUNG DER OFFENSICHTLICH ÜBERHÖHTEN HÖCHSTZINSEN IST DER GESAMTJAHRESKOSTENINDIKATOR (GJI), DER IM VERGLEICH ZU ÄHNLICHEN HYPOTHEKARKREDITEN DEN HÖCHSTWERT AUFZEIGT, EIN GEEIGNETER FINANZIELLER BEZUGSPUNKT FÜR DIE ANALYSE.

Sachverhalt: In der angefochtenen Entscheidung vertrat die zuständige Behörde die Auffassung, dass es bei der Beurteilung des Wucherproblems angemessen sei, die in der Klageschrift festgelegten üblichen Zinssätze um den Zinssatz für Privatkredite zu senken, der in dem von der Banco de México veröffentlichten Dokument „Agregados Monetarios y Actividad Financiera“ (Geldmengenaggregate und Finanzaktivitäten) angegeben ist, da dieser Indikator die durchschnittliche Vergütung widerspiegelt, die der Kreditnehmer auf dem Finanzmarkt für die Gewährung eines dem streitigen Kredit ähnlichen Kredits hätte zahlen müssen, d. h. eines durch eine Hypothek besicherten Kredits. Anschließend vertraten die streitenden Berufungsgerichte unterschiedliche Standpunkte: Während das eine Gericht argumentierte, dass es sich um einen zwischen Privatpersonen geschlossenen Darlehensvertrag mit Hypothekensicherheit handele und es unbestreitbar sei, dass die Gläubigerin über eine Sicherheit (Hypothek) verfüge, die die Verpflichtung des Schuldners absichere – was bei revolvierenden Krediten im Zusammenhang mit Kreditkarten nicht der Fall sei weshalb diese im Vergleich zu anderen Finanzkrediten relativ hohe Zinsen verursachen; das andere Gericht vertrat hingegen die Auffassung, dass, da es sich bei dem der Klage zugrunde liegenden Dokument um einen Darlehensvertrag mit Zinsen und Hypothekensicherheit handele, aus dem keine Angaben über die Verwendung des Darlehens hervorgehen, rechtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Schuldner durch diesen Vertrag ein Darlehen für den Erwerb, den Eigenbau, den Umbau oder die Modernisierung einer Immobilie, zur Liquiditätsbeschaffung eines durch Immobilien besicherten Darlehens oder zur Begleichung von Hypothekenverbindlichkeiten; denn nur in diesen Fällen läge ein Hypothekendarlehen vor, da die Bestellung der Sicherheit (Hypothek) eine Nebenangelegenheit des Hauptvertrags ist, weshalb der Maßstab zur Beurteilung, ob der vereinbarte Zinssatz wucherisch ist oder nicht, derjenige sein muss, der für einen über Kreditkarten gewährten Kredit gilt.

Rechtsgrundsatz: Das Plenum für Zivilsachen des 16. Gerichtsbezirks stellt fest, dass im Falle eines Darlehensvertrags mit Hypothekengarantie der Richter bei Krediten mit Sicherheiten dieser Art die jährlichen Gesamtkosten (CAT) eines Hypothekarkredits berücksichtigen kann, um zu prüfen, ob die in dem erstgenannten Rechtsgeschäft vereinbarten Zinssätze für gewöhnliche Zinsen wucherisch sind, angesichts der Ähnlichkeit, die zwischen dem Darlehensvertrag mit Hypothekensicherheit und dem Hypothekarkreditvertrag besteht.

Begründung: Der Darlehensvertrag mit Grundschuld und der Hypothekarkreditvertrag weisen hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Natur gemeinsame Merkmale auf, da beide Rechtsgeschäfte eine Hauptschuld durch eine Immobilie besichern; das heißt, den Hauptvertrag bildet das Darlehen oder der Kredit, während die Hypothek eine Nebenleistung darstellt. So ist es, bei beiden Rechtsgeschäften ist der Hauptvertrag der Darlehens- oder Kreditvertrag, der direkt vom Darlehensnehmer abgeschlossen werden kann, der zudem in der Lage ist, ein Sicherungsrecht zugunsten des Gläubigers zu bestellen, damit der Darlehensgeber im Falle der Nichtzahlung der Schuld sein Geld durch die Immobilie zurückerhält. Da der Gläubiger hingegen über ein dingliches Sicherungsrecht verfügt, kann er nach eigenem Ermessen Klagen im Rahmen eines handelsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens – sofern die Erfüllung der Verpflichtung ebenfalls durch die Ausstellung vollstreckbarer Titel gesichert wurde –, eines ordentlichen Verfahrens, im Sonderverfahren, im hypothekarischen Schnellverfahren oder in einem anderen entsprechenden Verfahren gemäß dem Gesetz und nach seinem freien Ermessen, seine Forderung auf einem dieser Wege geltend zu machen, wobei er das dingliche Sicherungsrecht und seinen Vorrang bei der Befriedigung behält, selbst wenn die belasteten Vermögenswerte für die Vollstreckung bestimmt sind; daher geht der Gläubiger ein geringeres Risiko ein, das dem Schuldner gewährte Geld nicht zu erhalten, da das dingliche Recht die Rückgabe seines Vermögens garantiert. Angesichts des materiell-rechtlichen Charakters von Darlehensverträgen mit Hypothekengarantie und des Hypothekarkreditvertrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ersterer Ähnlichkeit mit einem über Kreditkarten gewährten Darlehen aufweist, wenn man berücksichtigt, dass der Darlehensgeber bei der Übertragung des Eigentums an einem Geldbetrag kein dingliches Recht erlangt, das die Rückzahlung des Kredits sicherstellt, da der Schuldner lediglich die Verpflichtung behält, das erhaltene Geld gemäß den im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen zurückzuzahlen; daher kann der Richter bei hypothekarisch gesicherten Krediten den effektiven Jahreszins (CAT) eines Hypothekarkredits heranziehen, um zu prüfen, ob die vereinbarten Zinssätze in Bezug auf die ordentlichen Zinsen wucherisch sind.

Vollversammlung des 16. Gerichtsbezirks für Zivilsachen.

 

Thesis: I.5o.C.29 C (11a.) / Registriernummer: 2025469

Einzelarbeit TCC

RECHTSVERTRETUNG DER PARTEIEN IN ZIVIL- UND FAMILIENRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN. Zwar ist es im direkten Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht möglich, die materielle Entscheidung zu prüfen, doch können mögliche Rechtsverstöße im Ausgangsverfahren durch die Ersetzung der mangelhaften Beschwerde untersucht werden.

Sachverhalt: Eine Frau klagte gegen ihren Lebenspartner auf Unterhalt für einen Zeitraum, der der Dauer der Lebensgemeinschaft entsprach. Der Richter erließ ein Urteil, in dem er den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung eines dauerhaften Unterhalts verurteilte. Da sie mit dem Urteil nicht einverstanden war, legte sie Berufung ein, die dazu führte, dass die Dauer des Zusammenlebens geändert wurde. Gegen dieses Urteil reichte der unterhaltspflichtige Lebensgefährte eine direkte Verfassungsbeschwerde ein, in der er geltend machte, dass er aufgrund mangelhafter rechtlicher Vertretung keine geeigneten Argumente vorbringen und keine geeigneten Beweise vorlegen konnte.

Rechtliche Feststellung: Dieses Kollegialgericht stellt fest, dass es nicht möglich ist, im Verfahren zur direkten Verfassungsbeschwerde das konkrete Vorgehen der Rechtsanwälte zu prüfen, die den Beschwerdeführer während des Zivil- oder Familienverfahrens vertreten haben; jedoch können mögliche Rechtsverletzungen, die im Ausgangsverfahren begangen wurden, im Rahmen der Ergänzung der mangelhaften Beschwerde geprüft werden.

Begründung: Dies liegt daran, dass das Recht auf anwaltliche Unterstützung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des in Artikel 17 der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten anerkannten Rechts auf Zugang zur Justiz ist und sich auf die Geltung des in den Artikeln 8 und 25 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auswirkt. Nun können Personen jedoch frei entscheiden, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. In diesem Sinne tragen sie das Risiko, die Dienste des einen oder anderen Anwalts in Anspruch zu nehmen, mit den damit verbundenen Konsequenzen, denn da ihre Wahl auf der Parteifreiheit beruht, kann nicht geprüft werden, ob sie angemessen war oder nicht oder ob dieser ihre Interessen sorgfältig gewahrt hat. Es trifft jedoch zu, dass die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation in der Einzelentscheidung 1a. CIV/2019 (10a.) mit dem Titel und Untertitel: „ANGEMESSENE VERTEIDIGUNG IN IHRER MATERIELLEN ASPEKT. UM EINE VERLETZUNG DIESES RECHTS FESTZUSTELLEN, IST ES NOTWENDIG, DASS DIE FEHLER ODER MÄNGEL DER VERTEIDIGUNG NICHT FOLGE DER VOM VERTEIDIGER VERFOLGTEN STRATEGIE SIND“, die Möglichkeit eröffnet hat, dass in bestimmten Fällen das Vorliegen offensichtlicher und schwerwiegender Fehler oder Unterlassungen in der Verteidigung geprüft wird; dieser Maßstab findet jedoch seine Begründung im ausdrücklichen Verfassungsrecht gemäß Artikel 20 Absatz B Ziffer VIII der Allgemeinen Verfassung und Artikel 8 Nummer 2 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, die im Großen und Ganzen das Menschenrecht auf eine angemessene materielle Verteidigung in Strafsachen regeln, was die Möglichkeit eröffnete, einen Mindeststandard an Sorgfalt bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechtsvertreters zu prüfen, ein Verhalten, das im Strafverfahren vom Richter in seiner Eigenschaft als Garant und Leiter dieses Verfahrens zu kontrollieren ist; darüber hinaus stützte sich dieses Kriterium auf die besonders schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Strafverfahren ergeben, da sie grundlegende Rechtsgüter wie die persönliche Freiheit betreffen; in Zivil- und Familiensachen sind diese Elemente jedoch nicht gegeben, weshalb es nicht möglich ist, die materielle Verteidigung in diesen Fällen zu prüfen. Trotzdem bedeutet die Tatsache, dass die materielle Vorgehensweise der Rechtsvertretung einer der Parteien nicht als Verfahrensverstoß untersucht werden kann, bedeutet dies nicht, dass mögliche Verstöße, die im ursprünglichen Verfahren begangen wurden, nicht untersucht werden können, da gegebenenfalls durch die Ersetzung der mangelhaften Beschwerde Unregelmäßigkeiten behoben und deren Korrektur vorgeschlagen werden können, wenn man berücksichtigt, dass die Ersetzung der Beschwerde auf das Handeln des Gerichts und nicht auf das des als Prozessvertreter bestellten Rechtsanwalts abzielt.

FÜNFTES ZIVILKOLLEGIATGERICHT DES ERSTEN BEZIRKS.

 

 

 

Thesis: I.3o.C.6 K (11a.) / Registriernummer: 2025464

Einzelarbeit TCC

ÄLTERE MENSCHEN. ES IST DIE PFLICHT DER RICHTER, SICHERZUSTELLEN, DASS DIE VERFAHRENSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WERDEN, UM IHRE RECHTE ZU SCHÜTZEN.

Sachverhalt: In einem ordentlichen Zivilverfahren wurde die Nichtigkeit zweier Kaufverträge beantragt. Die Beklagte (eine 91-jährige Frau) gab den Anträgen der Klägerin statt; ihre Kinder, die als Dritte an der Verhandlung teilnahmen, erhoben jedoch eine Widerklage gegen den Kläger und machten die Nichtigkeit des Dokuments geltend, mit dem dieser seine Legitimation im Verfahren nachwies (indem er sich als Rechtsnachfolger der Erb- und Güterrechtsansprüche des verstorbenen Ehemanns der Beklagten ausgab).

Das Verfahren endete mit der Feststellung, dass die Klage auf Nichtigerklärung der Kaufverträge unzulässig sei, und mit dem Freispruch der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. Zudem wurde der Widerklage teilweise stattgegeben und die absolute Nichtigkeit bzw. das Nichtbestehen des von der Beklagten zugunsten des Klägers unterzeichneten Vertrags über die Übertragung von Rechten und Erbanteilen festgestellt.

Da die klagende Partei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, legte sie gegen das angefochtene Urteil Berufung ein, und das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Rechtsgrundsatz: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass es die Pflicht der Richter ist, sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte älterer Menschen gewahrt werden, um deren Rechte zu schützen.

Begründung: Dies liegt daran, dass die in Artikel 17 der Verfassung verankerte Befugnis, die materielle Gerechtigkeit gegenüber den Verfahrensformalitäten zu bevorzugen, die Suche nach der Wahrheit impliziert. Dieser Grundsatz gewinnt in Fällen, die die Rechte älterer Menschen betreffen, an Bedeutung, da der Richter verpflichtet ist, zu überprüfen, ob deren Rechte gewahrt werden und sie keiner Form von Gewalt, einschließlich prozessualer Gewalt, ausgesetzt sind; sollte er dies feststellen, muss er dies im Urteil deutlich machen. Da es zudem Menschen gibt, die sich in Situationen mehrfacher Schutzbedürftigkeit befinden, in denen das Alter tatsächlich zu einem wichtigen Faktor wird (wie beispielsweise bei sehr hohem Alter, Analphabetismus oder als Opfer von Gewalt), muss der Staat besonderes Augenmerk darauf legen, die Rechte dieser Menschen, insbesondere ihre Würde, sichtbar zu machen und zu schützen.

Die Unterstützung durch die staatlichen Institutionen muss daher umfassend, effizient, ausreichend und sinnvoll sein; daher reicht es nicht aus, dass sie Schreiben an staatliche Hilfsstellen weiterleiten oder dass ein Beamter sie besucht, um ihre Lebensumstände zu überprüfen, sondern es ist auch ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die geleistete Hilfe über einen rein bürokratischen Vorgang hinausgeht, um den verfassungsrechtlichen, vertraglichen oder rechtswissenschaftlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Drittes Kollegialgericht für Zivilsachen des Ersten Gerichtsbezirks.

 

Dissertation: I.6o.A.3 A (11a.) / Registriernummer: 2025461

Einzelarbeit TCC

MARKEN. DIE ENTSCHEIDUNG IM VERFAHREN ZUR ANMELDUNG EINER MARKE, MIT DER ÜBER EINEN WIDERSPRUCH ENTSCHIEDEN WIRD, IST IM HINBLICK AUF EINE ANFECHTUNG VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT WIDERRUFSRECHTLICH ENDGÜLTIG (AUFGEHOBENES GESETZ ÜBER GEWERBLICHES EIGENTUM).

Sachverhalt: Die Fachkammer für geistiges Eigentum des Bundesverwaltungsgerichts hat das von einer Privatperson angestrengte Nichtigkeitsverfahren gegen das Schreiben, das die Antwort auf ihren Einspruch gegen ein Markenregistrierungsverfahren enthält, eingestellt, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, und daher nicht unter die in Artikel 3 des Organgesetzes des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bundesverwaltungsrechtsstreits fällt.

Rechtliche Feststellung: Dieses Kollegialgericht des Berufungsgerichts stellt fest, dass die Entscheidung im Verfahren zur Anmeldung einer Marke, mit der über den in den Artikeln 120 bis 120 Bis-3 und 125 des aufgehobenen Gesetzes über gewerbliches Eigentum geregelten Widerspruch entschieden wird, endgültigen Charakter hat und daher im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens auf Bundesebene angefochten werden kann.

Begründung: Dies liegt daran, dass die Entscheidung im Markenanmeldeverfahren sowohl die Gründe und Erwägungen für die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der eingegangenen Widersprüche als auch für die Erteilung des Schutzes oder die Ablehnung der Markeneintragung enthält, da diese nicht voneinander getrennt werden können. Folglich ist sie rechtskräftig, und die Einlegung eines Überprüfungsantrags gegen sie ist fakultativ, sodass sie im Nichtigkeitsverfahren angefochten werden kann.

SECHSTES KOLLEGIALGERICHT FÜR VERWALTUNGSRECHT DES ERSTEN BEZIRKS.

 

 

Dissertation: I.6o.A.2 A (11a.) / Registriernummer: 2025445

Einzelarbeit TCC

EINWAND GEGEN EINE MARKENREGISTRIERUNG. DIESER STELLT KEIN EIGENSTÄNDIGES VERFAHREN DAR, DAS SICH VON DEM VERFAHREN UNTERSCHEIDET, IN DEM DER EINWAND GELTEND GEMACHT WIRD, UND MUSS DAHER IM RAHMEN DERSELBEN AKTE BEARBEITET WERDEN (AUFGEHOBENES GESETZ ÜBER GEWERBLICHES EIGENTUM).

Sachverhalt: Die Fachkammer für geistiges Eigentum des Bundesverwaltungsgerichts hat das von einer Privatperson angestrengte Nichtigkeitsverfahren gegen das Schreiben, das die Antwort auf ihren Einspruch gegen ein Markenregistrierungsverfahren enthält, eingestellt, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, und daher nicht unter die in Artikel 3 des Organgesetzes des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bundesverwaltungsrechtsstreits fällt.

Rechtliche Feststellung: Dieses Berufungsgericht stellt fest, dass der in den Artikeln 120 bis 120 Bis-3 und 125 des aufgehobenen Gesetzes über gewerbliches Eigentum geregelte Widerspruch gegen eine Markeneintragung eine Phase des Markeneintragungsverfahrens darstellt, die Teil des Verfahrens ist und im Rahmen desselben Aktenkomplexes zu behandeln ist, der mit der Einreichung der Eintragungsanmeldung eröffnet wurde.

Begründung: Dies liegt daran, dass ein etwaiger Widerspruch es dem Widersprechenden ermöglicht, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht ist, dass die Marke nicht eingetragen werden sollte, und dass er eine erste Hürde darstellt, die zu diesem Zweck überwunden werden muss. Nun können gegen einen Antrag auf Markeneintragung mehrere Einsprüche eingereicht werden, was jedoch gemäß den in allen Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Konzentration und der zügigen Bearbeitung nicht bedeutet, dass die Behörde so viele Akten anlegen muss, wie Einsprüche eingereicht werden, da es sich nicht um eigenständige Verfahren handelt, die sich von dem Verfahren unterscheiden, in dem sie geltend gemacht werden, sondern alle Einsprüche im Rahmen desselben Aktenkomplexes zu behandeln sind, der aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Eintragungsanmeldung eröffnet wurde und in dem sie ein dem Antragsteller entgegenstehendes Interesse haben, nämlich die Eintragung zu verhindern.

Sobald also aufgrund eines Eintragungsantrags ein Verfahren eingeleitet wird und Einsprüche vorliegen, muss das Mexikanische Institut für gewerblichen Rechtsschutz (IMPI) diese in derselben Akte erfassen und bearbeiten, damit es nach Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren die Sachprüfung unter Berücksichtigung sowohl der Einwände als auch der Gründe für die Eintragung durchführen kann, wodurch es über mehr Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit der Marke verfügt.

SECHSTES KOLLEGIALGERICHT FÜR VERWALTUNGSRECHT DES ERSTEN BEZIRKS.

 

 

Thesis: I.5o.C.26 C (11a.) / Registriernummer: 2025450

Einzelarbeit TCC

ZUSTÄNDIGKEIT DURCH AUSDRÜCKLICHE UNTERWERFUNG. DIE RECHTSPRECHUNG 1a./J. 1/2019 (10a.) DER ERSTEN KAMMER DES OBERSTEN GERICHTSHOFS DER NATION KANN NICHT ZUM NACHTEIL DES NUTZERS VON FINANZDIENSTLEISTUNGEN ANGEWENDET WERDEN, WENN DIESER SEINE KLAGE VOR EINEM RICHTER EINER ANDEREN GERICHTSBARKEIT ALS DER SEINES WOHNSITZES AUF DER GRUNDLAGE DER VEREINBARUNGEN IM ADHÄSIONSVERTRAG EINREICHT.

Sachverhalt: Eine Person klagte gegen ein Bankinstitut auf Nichtigerklärung verschiedener Belastungen. In ihrer Klageschrift gab sie eine Prozessadresse in einem anderen Bundesstaat als dem ihres Wohnsitzes an. Der Richter erklärte sich aus territorialen Gründen für unzuständig und wies die Klage ab, da er der Ansicht war, dass die Angelegenheit in dem Gerichtsbezirk zu verhandeln sei, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz hat; diese Entscheidung stützte er auf die Rechtsprechung 1a./J. 1/2019 (10a.) der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation mit dem Titel und Untertitel: „ZUSTÄNDIGKEIT DURCH AUSDRÜCKLICHE UNTERWERFUNG. DIE IN ARTIKEL 1093 DES HANDELSGESETZBUCHES FESTGELEGTE REGEL IST AUF DIE IN BANKVERTRAGEN MIT STANDARDKLÄUSELN ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN NICHT ANWENDBAR, WENN EINE VERLETZUNG DES RECHTS AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ VORLIEGT.“

Rechtsgrundsatz: Dieses Kollegialgericht des Berufungsgerichts stellt fest, dass, wenn eine Privatperson eine Bank in einem anderen Gerichtsbezirk als dem ihres Wohnsitzes verklagt und der Standardvertrag eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel enthält, das Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Richters den in der Rechtsprechung 1a./J. 1/2019 (10a.) enthaltenen Kriterium zu berücksichtigen, das darin besteht, der Privatperson das Recht zuzuerkennen, zu entscheiden, in welchem Gerichtsbezirk die Angelegenheit verhandelt werden soll, sei es an dem als Prozesswohnsitz angegebenen Ort, an ihrem Wohnsitz oder an dem im der Klage zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Ort.

Begründung: Dies ergibt sich aus dem Urteil zur Rechtsauffassung 192/2018, das zur Rechtsauffassung 1a./J. 1/2019 (10a.) der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation hervorgeht, dass es sich hierbei um einen prozessualen Vorteil für Nutzer von Finanzdienstleistungen handelt, bei dem die in einem Standardvertrag enthaltene ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine Verletzung des Rechts auf Zugang zur Justiz festgestellt wird. Somit handelt es sich bei dem fraglichen Kriterium nicht um eine absolute Regel, sondern es ist als prozessrechtlicher Vorteil zu verstehen, bei dem der Wunsch des Einzelnen, sich einer anderen Gerichtsbarkeit als der seines Wohnsitzes zu unterwerfen, Vorrang haben muss; Wenn die Wahl des Gerichtsstands den Parteien obliegt, ist es daher klar, dass, wenn der Nutzer von Finanzdienstleistungen einen Prozesswohnsitz an einem bestimmten Ort angibt und den Wunsch hat, ein Verfahren in dieser Gerichtsbarkeit zu führen – wo die Regel der stillschweigenden Unterwerfung Anwendung findet –, kein Grund besteht, ihn zu zwingen, sich an eine andere Gerichtsbarkeit zu wenden. Daher kann die angeführte Rechtsprechung nicht angewendet werden, wenn der Finanzdienstleistungsnutzer sich ausdrücklich dafür entscheidet, das Verfahren in einem anderen Gerichtsbezirk als dem seines Wohnsitzes zu führen; dies gilt umso mehr, wenn das Kreditinstitut über die Infrastruktur oder Vertretung an den Orten verfügt, an denen sich der Rechtsstreit abspielt.

FÜNFTES ZIVILKOLLEGIATGERICHT DES ERSTEN BEZIRKS.